Der Niederschlagswasserkanal der Queichstraße verläuft derzeit über das private Grundstück Flurnummer 3606 und ist nicht dinglich gesichert.

 

Der Grundstückseigentümer duldet den Kanal derzeit, zumal er selbst angeschlossen ist. Eine rechtlich einwandfreie Leistungssicherung ist dies allerdings nicht und könnte in Zukunft zu Problemen führen.

 

Des Weiteren ist der Kanal in der Queichstraße und auch der Ablauf in die Queich auch mit DN 300 niedrig dimensioniert. In der Vergangenheit kam es zu Überstauungen bei Starkregenereignissen. Infolge des Neubaus des kommunalen Bauhofs der Stadt Annweiler am Trifels bietet dies die Möglichkeit einen weiteren Kanal als Entlastung des bestehenden NW-Kanals einzubringen und auf städtischem Grundstück zu verlegen. 

 

Hierdurch erreichen wir eine deutliche Entlastung der Hochwasserproblematik in diesem Bereich. Für die Baumaßnahme sind zwei Bauabschnitte geplant. Zunächst erfolgt die Verlegung auf dem städtischen Bauhofgelände bist zum Einlaufpunkt des bestehenden Kanals (1. BA) und im Weiteren, wenn die Grundstücksangelegenheiten mit den weiteren Eigentümern im Bereich der dortigen Gartengrundstücke geregelt sind, eine weitere Leitungsverlegung zur Queich mit Dükerung unter dem Mühlgraben. Ein direkter Anschluss an den Mühlgraben ist aufgrund der Höhenlage nicht möglich. Durch die gewählte Leitungsdimension von DN 1000 wird ein größeres Rückhaltevolumen geschaffen, welches bereits im 1. Bauabschnitt eine erhebliche Verbesserung der Hochwasser- und Rückstausituation erbringt. Eine optimale Lösung liegt mit der Herstellung des 2. BA, also den Einlauf in die Queich vor.

 

Die Leistungen für den ersten Bauabschnitt wurden öffentlich ausgeschrieben.

 

Der wirtschaftlich günstigste Bieter ist die Firma Heinrich Scherer GmbH aus Germersheim. Die Firma hat die Leistungen für insgesamt 152.468,04 € (brutto) angeboten. Die Firma ist bekannt und präqualifziert und damit nach den Vorgaben der VOB/A geeignet. Die Kostenschätzung belief sich zunächst auf 300.000 €. Eine Preisprüfung ergab, dass aufgrund besserer Bodenverhältnisse vor Ort als Ergebnis eines Bodengutachtens sowie die Reduzierung des Preisniveaus das Angebot auskömmlich kalkuliert ist.

 

Nachdem die Bindefrist am 30.04.2020 abgelaufen wäre und der wirtschaftlich günstigste Bieter danach nicht mehr an das Angebot gebunden wäre, erfolgte die Auftragsvergabe im Rahmen des Eilentscheidungsrechts des Bürgermeisters gem. § 48 GemO. Die Ausschussmitglieder wurden hierüber mit Schreiben vom 27.04.2020 entsprechend informiert.

 


Der Werkausschuss nimmt die Ausführungen des Bürgermeisters zur Kenntnis.