Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Enthaltung: 2

Aufgrund der technischen Entwicklung, der daraus resultierenden immer größeren Dimensionierung und der staatlich garantierten Einspeisevergütung des Stromes rechnen sich heute Windenergieanlagen auch an Standorten minderer Windhöffigkeit. Dadurch wächst aber auch die Gefahr der Beeinträchtigung („Verspargelung“) bis hin zur Verschandelung des Landschaftsbildes.

 

Weil sich die Auswirkungen von Windenergieanlagen insbesondere auf das Orts- und Landschaftsbild weit über die Grenzen der einzelnen Gebietskörperschaften hinaus erstrecken und den gesamten Raum des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau betreffen, haben die kreisfreie Stand Landau und der Landkreis Südliche Weinstraße mit den Verbandsgemeinden gemeinsam eine Untersuchung und Prüfung ihrer Gebiete auf Eignung für die Errichtung von Windenergieanlagen in Auftrag gegeben. Die am ehesten für Windenergieanlagen geeigneten Flächen sollen als gemeinsame Konzentrationszonen bestimmt und in den Flächennutzungsplänen der betreffenden Verbandsgemeinden als Sonderflächen „Windenergieanlagen“ für alle Vertragspartner dargestellt werden. Grundlage dieser Darstellung in den Flächennutzungsplänen ist die o.g. durch den Raumordnungsverband Rhein-Neckar durchgeführte Untersuchung und die daraus entwickelte Konzeption zur Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich des Landkreises Südliche Weinstraße  und der Stadt Landau (Abschlussbericht März 2005). Diese Konzeption sieht für das Gebiet der Vertragspartner zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vor (Verbandsgemeinde Herxheim – Gemarkung Herxheimweyher und Verbandsgemeinde Offenbach – Gemarkung Offenbach).

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Die Stadt Landau und der Landkreis Südliche Weinstraße sind aufgrund ihrer Lage inmitten der einheitlichen Kulturlandschaft der Südpfalz funktional und infrastrukturell sehr eng miteinander verbunden. Aufgrund den gemeinsamen Voraussetzungen und Bedürfnissen könnte ein gemeinsamer Flächennutzungsplan Rechnung tragen, mit dem ein gerechter Ausgleich der verschiedenen Belange angestrebt wird. Wenn eine gemeinsame Planung, über die gemeinsame Basis des verbindlichen Regionalplanes und die Verpflichtung zur gegenseitigen Abstimmung der Bauleitplanung hinaus, nur für räumliche oder sachliche Teilbereich erforderlich ist, so genügt auch an Stelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes eine Vereinbarung (der beteiligten Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden) über bestimmte Darstellungen in  ihren Flächennutzungsplänen (§ 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB).

 

Durch eine interkommunale Vereinbarung gemäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zwischen der Stadt Landau und den vertragsschließenden Verbandsgemeinden werden die festgelegten Konzentrationszonen als für die Vertragspartner verbindlichen Positivstandorte bestimmt und dadurch Windenergieanlagen auf allen übrigen Flächen des Vertragsgebietes ausgeschlossen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.11.2005 einstimmig dem Verbandsgemeinderat den Abschluss der interkommunalen Vereinbarung mit der Stadt Landau in der Pfalz sowie den anderen Verbandsgemeinden des Landkreises Südliche Weinstraße empfohlen.

 

Des weiteren empfahl der Haupt- und Finanzausschuss einstimmig dem Verbandsgemeinderat, den Flächennutzungsplan wie folgt zu ändern:

 

„Die Untersuchung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar kommt zu dem Ergebnis, dass für die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels keine geeigneten Flächen für die Windkraft vorhanden sind. Im Flächennutzungsplan werden daher keine Vorranggebiete für die Windkraft dargestellt. Windenergieanlagen werden somit im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels ausgeschlossen.

 

Für das Gebiet der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße werden als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eine Fläche in der Verbandsgemeinde Herxheim (Gemarkung Herxheimweyher) und eine Fläche in der Verbandsgemeinde Offenbach (Ortsgemeinde Offenbach) festgelegt.“

 


Der Verbandsgemeinderat beschließt mit 25 Ja-Stimmen gegen die Stimmen der Ratsmitglieder Ulrich Mann und Matthias Dienes

 

  1. den Abschluss der interkommunalen Vereinbarung mit der Stadt Landau in der Pfalz sowie den anderen Verbandsgemeinden des Landkreises Südliche Weinstraße,

 

  1. den Flächennutzungsplan wie folgt zu ändern:

 

„Die Untersuchung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar kommt zu dem Ergebnis, dass für die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels keine geeigneten Flächen für die Windkraft vorhanden sind. Im Flächennutzungsplan werden daher keine Vorranggebiete für die Windkraft dargestellt. Windenergieanlagen werden somit im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels ausgeschlossen.

 

Für das Gebiet der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße werden als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eine Fläche in der Verbandsgemeinde Herxheim (Gemarkung Herxheimweyher) und eine Fläche in der Verbandsgemeinde Offenbach (Ortsgemeinde Offenbach) festgelegt.“