Die
Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Völkersweiler sind derzeit wie
folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 269
v. H.
-
Grundsteuer B - 317
v. H.
- Gewerbesteuer - 352
v. H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt
festgesetzt:
-
Grundsteuer A - 269
v. H.
-
Grundsteuer B - 317
v. H.
-
Gewerbesteuer - 352
v. H.
Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist
der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die
Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die
Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen
des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a.
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende
Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:
-
Grundsteuer A - 255 v. H.
-
Grundsteuer B - 290 v. H.
- Gewerbesteuer - 330 v. H.
Leistungsschwache Ortsgemeinden (Einnahmen des
Verwaltungshaushaltes reichen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren
Ausgabeverpflichtungen nicht aus) können Bedarfszuweisungen aus dem
Ausgleichsstock erhalten.
Hierzu müssen jedoch u. a. folgende Steuerhebesätze
festgesetzt sein:
-
Grundsteuer A - 280 v. H.
-
Grundsteuer B - 320 v. H.
-
Gewerbesteuer - 350 v. H.
Es wird empfohlen, für die
Grundsteuer A und für die Grundsteuer B die geforderten Mindesthebesätze im
Zusammenhang mit möglichen Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock
festzusetzen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer sollte den Nivellierungssatz gem. LFAG nicht unterschreiten.
Der Gemeinderat beschließt
mit 9 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, die Realsteuerhebesätze 2006 wie folgt
festzusetzen, da eine Erhöhung für die Bürger eine unzumutbare finanzielle Belastung wäre.
- Grundsteuer A - 269 v. H.
- Grundsteuer B - 317 v. H.
- Gewerbesteuer - 352 v. H.