Am 25. Juni 2002 wurde vom Europäischen Parlament und
vom Rat die „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm“ verabschiedet. Mit ihr soll im Rahmen der Europäischen Union ein
„gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche
Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern,
ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“.
Dazu soll in einem ersten Schritt die Belastung durch Umgebungslärm anhand von
Lärmkarten und Betroffenheitsanalysen ermittelt und die Öffentlichkeit über das
Ausmaß informiert werden. In einem zweiten Schritt sind auf der Grundlage der
Lärmkarten konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um die Lärmbelastung zu verringern
bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.
Die EU‐Umgebungslärmrichtlinie sah dazu ein zeitlich gestaffeltes
Vorgehen vor.
Im Jahr 2008 hat die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels einen ersten
Lärmaktionsplan aufgestellt.
Zwischenzeitlich
wurde der Umfang der Lärmkartierung erweitert und alle Hauptverkehrsstraßen
(Bundesfernstraßen, Landesstraßen) oder sonstige grenzüberschreitende Straßen
mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr
(dies entspricht ca. 8.200 Fahrzeugen/24 h) wurden berücksichtigt. Die
Ergebnisse der landesweiten Lärmkartierung können unter
http://www.umgebungslaerm.rlp.de eingesehen werden.
Die Kommunen sind verpflichtet, eine aus der Lärmkartierung evtl. erforderliche
Lärmaktionsplanung vorzulegen. Aktionspläne werden für Bereiche erstellt, die
unter Anwendung sogenannter Auslösewerte als belastet anzusehen sind, mit dem
Zweck, belästigenden oder gesundheitsschädlichen Geräuschen im Freien
(„Umgebungslärm“) entgegen zu wirken.
Eine Lärmaktionsplanung wird unter Mitwirkung der Öffentlichkeit durchgeführt
und sorgt unter anderem dafür, dass in den laufend stattfindenden Planungen,
wie beispielsweise bei der Bauleitplanung, der Verkehrsplanung oder der
Regionalplanung, das Ziel der Umgebungslärmminderung angemessen berücksichtigt
wird.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung entsteht durch die Lärmkarten oder
Aktionspläne allerdings nicht.
Ausgehend von den Ergebnissen der 2. Stufe der Lärmkartierung stellte die
Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels die 2. Stufe des Lärmaktionsplans im Jahr
2014 auf, welcher vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 25.09.2014
beschlossen wurde.
Die
Lärmaktionspläne sind gem. § 47d Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz alle fünf Jahre nach ihrer
Aufstellung zu überprüfen und ggfls. fortzuschreiben.
Eine Überprüfung des Lärmaktionsplanes kann nur auf Grund der letzten
aktuellen Lärmkartierung stattfinden. Die letzte vorliegende Lärmkartierung
stammt aus dem Jahr 2017, welche sich jedoch nur unwesentlich von der
Lärmkartierung aus dem Jahr 2012, auf welche der Lärmaktionsplan 2014 fußt,
unterscheidet.
Aus diesem Grunde ist festzustellen, dass der Lärmaktionsplan aus dem
Jahr 2014 nach wie vor Bestand hat.
Das
Ergebnis ist durch den Verbandsgemeinderat festzustellen und der allgemeinen
Öffentlichkeit, durch Offenlage, zur Kenntnis zu bringen. Die Öffentlichkeit
kann hierzu dann Stellung nehmen.
Der Rat bespricht die
Lärmkartierung von 2017. Herrn Spies beantwortet die Fragen der Ratsmitglieder.
Das Ratsmitglied Werner Schreiner stellt den Antrag, dass die Verwaltung zunächst bei der für die Lärmkartierung zuständigen Stelle anfragt, wie sich die Veränderungen der Kartierung zwischen 2012 und 2017 erklären lassen.
Das
Ratsmitglied Christiane Huber war bei der Beschlussfassung über den Antrag von
Herrn Schreiner nicht im Ratssaal anwesend.
Der
Verbandsgemeinderat beschließt mit 8 Ja-Stimmen, bei 18 Nein-Stimmen und einer
Enthaltung, dass die Verwaltung nicht zunächst bei der für die Lärmkartierung
zuständigen Stelle anfragt.
Der
Verbandsgemeinderat stellt fest, dass der Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2014
nicht fortzuschreiben ist und beauftragt die Verwaltung dieses Ergebnis der
Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
Beschlussfassung
erfolgte mit 20 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und einer Enthaltung.