Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

 

Der Eigentümer des Grundstücks mit der Plan-Nr. 1093/2, Ringstraße, Völkersweiler,

beantragt, zur besseren Ausnutzung seines Grundstücks, die Vergrößerung der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück (Baufenster). Das Baufenster schließt in dem

zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplan direkt am Hausende ab, sodass der Garten derzeit baulich nicht nutzbar ist.

 

Auf Grund der landesplanerischen Zielsetzung „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, wird empfohlen das Baufenster auf diesem Grundstück, wie in der beiliegenden Karte dargestellt (blaue Linie) zu vergrößern.

 

Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht geändert.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich nur auf diese Änderung Da die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes mit dieser Änderung nicht berührt werden, kann die Änderung in dem sog. vereinfachten Verfahren, gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen.

 

Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

Eine Umweltprüfung und Umweltbericht kann gem. § 13 Abs. 3 entfallen.

 


1) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, gem.§ 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Nord-Ost“ dahingehend zu ändern, dass das Baufenster auf dem Grundstück mit der Plan-Nr. 1093/2 entsprechend der beiliegenden Karte, welche Bestandteil der Niederschrift vergrößert wird.

 

2) Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf, wird einschließlich den textliche Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat Einstimmig, in der vorgelegten Form gebilligt.

 

3) Der Ortsgemeinderat beschließt Einstimmig gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4) Der Ortsgemeinderat beschließt Einstimmig den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat in der Verbandsgemeindeverwaltung gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.