Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 16.10.2009 in der derzeit geltenden Fassung, wird der beitragsfähige Aufwand für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen nach Abs.1 ermittelt.

 

Für das Jahr 2020 ist der Ausbau /die Erneuerung der Breitbachstraße inkl. Straßenbeleuchtung geplant.

 

Daher ist aus rechtlichen Gründen die Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses über das Ausbauprogramm für das Jahr 2020 erforderlich.

 


Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Ausbau/die Erneuerung der Breitbachstraße inkl. Straßenbeleuchtung als Ausbauprogramm für das Jahr 2020.