Sitzung: 27.11.2019 Ortsgemeinderat
Vorlage: 05/161/V/362/2019
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Ortsgemeinde Eußerthal sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 330 v.H.
- Grundsteuer B - 395 v.H.
- Gewerbesteuer- 365
v.H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer A - 300 v.H.
- Grundsteuer B - 365 v.H.
- Gewerbesteuer- 365
v.H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende
Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die
Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der
Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage.
Für die
Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen
aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die
antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in
diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert.
Bei der förderrechtlichen
Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird
zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker
berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten
dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder
eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften
gleicher Größenordnung sein.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Realsteuerhebesätze wie bisher zu belassen:
Grundsteuer A - 330 v.H.
Grundsteuer B - 395 v.H.
Gewerbesteuer 365 v.H.