Sitzung: 15.11.2019 Ortsgemeinderat
Es liegt eine
Bauvoranfrage für ein Grundstück (Flurnummer 151) in der Hauptstraße vor. An
der Leinwand wird den Anwesenden die Außenansicht aus allen vier
Himmelsrichtungen gezeigt.
Laut Vorsitzendem
gibt es für den betroffenen Bereich keinen Bebauungsplan, so dass § 34 des Baugesetzbuches herangezogen wird.
Demnach soll eine Bebauung so konzipiert werden, dass sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das Bauvorhaben muss städtebaulich vertretbar sein. Dabei ist die angrenzende Bebauung zu betrachten. Der
Charakter des Ortsbildes ist nach Möglichkeit
durch eine entsprechende Planung zu erhalten. Dabei spielen die Gebäudehöhen, Dachneigung und Firstrichtung eine wichtige Rolle. Laut
Stellungnahme der Verwaltung ist die Erschließung gesichert.
Die Ratsmitglieder diskutieren die Bauvoranfrage.
Der Gemeinderat beschließt mit 6 Ja-Stimmen, bei 2 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen, der Bauvoranfrage zuzustimmen.