Es liegt eine Bauvoranfrage für ein Grundstück (Flurnummer 151) in der Hauptstraße vor. An der Leinwand wird den Anwesenden die Außenansicht aus allen vier Himmelsrichtungen gezeigt.

 

Laut Vorsitzendem gibt es für den betroffenen Bereich keinen Bebauungsplan, so dass § 34 des Baugesetzbuches herangezogen wird. Demnach soll eine Bebauung so konzipiert werden, dass sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das Bauvorhaben muss städtebaulich vertretbar sein. Dabei ist die angrenzende Bebauung zu betrachten. Der Charakter des Ortsbildes ist nach Möglichkeit durch eine entsprechende Planung zu erhalten. Dabei spielen die Gebäudehöhen, Dachneigung und Firstrichtung eine wichtige Rolle. Laut Stellungnahme der Verwaltung ist die Erschließung gesichert.

 

Die Ratsmitglieder diskutieren die Bauvoranfrage.

 


Der Gemeinderat beschließt mit 6 Ja-Stimmen, bei 2 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen, der Bauvoranfrage zuzustimmen.