Vor Beginn der Wahlhandlung erläuterte Vorsitzender Spieß dem Gremium, dass gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO sein Stimmrecht bei den Wahlen ruht.

 

Vor Eintritt in die Wahlhandlung beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Wahlen per Akklamation vorzunehmen.

 


Beschluss: