Beschluss: beschlossen

Der Bürgermeister übernahm den Vorsitz der Sitzung wieder.

 

Bei der Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Hahnenbachstraße im Ortsteil Gräfenhausen handelt es sich um eine Ausbaumaßnahme, für deren Abrechnung das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz von 1996 sowie die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) der Stadt Annweiler am Trifels vom 10.01.1997 anzuwenden ist. Danach sind Ausbaubeiträge zu erheben.

 

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 10 der Ausbaubeitragssatzung kann der Beitrag durch Beschlussfassung des Stadtrats für die Beleuchtungseinrichtung gesondert als Teilbeitrag erhoben werden. Es handelt sich hierbei um einen reinen Formalbeschluss zur Rechtssicherheit, um bei späteren notwendigen Ausbaumaßnahmen an der gleichen Verkehrsanlage, z.B. Gehwege etc., erneut Ausbaubeiträge erheben zu können.

 

Gemäß § 5 der Ausbaubeitragssatzung wird der Stadtanteil im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der auszubauenden Verkehrsanlage durch Stadtratsbeschluss festgesetzt.

Dabei ist die Höhe des Eigenanteils nach dem Vorteil zu bemessen, den die Allgemeinheit am Verkehrsaufkommen hat (öffentliches Verkehrsaufkommen) - § 10 Abs. 4 KAG.

 

Bei der Straßenbeleuchtung handelt es sich um eine Teileinrichtung (Teilanlage) einer Verkehrsanlage und der Eigenanteil ist anlagenbezogen zu bewerten. Dies bedeutet, dass sich das öffentliche Verkehrsaufkommen an der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung auf die Fußgänger bezieht.

 

Nach gängiger Rechtsprechung ist der Gemeindeanteil nach folgender Tabelle zu beurteilen:

 

Anliegerverkehr                                                            Durchgangsverkehr/            Gemeindeanteil

                                                innerörtlicher Verkehr

 

mehr als 90 v.H.                        weniger als 10 v.H.                        10 – 25 v.H.

(reiner Anliegerverkehr)

weniger als 70 v.H.                        mehr als 30 v.H.                        30 – 40 v.H.

weniger als 50 v.H.                        mehr als 50 v.H.                        50 v.H.

weniger als 30 v.H.                        mehr als 70 v.H. (= starker inner-

                        örtl.Verkehr oder Durchgangsverkehr)                        60 v.H.

weniger als 10 v.H.                        mehr als 90 v.H. (= reiner inner-

            örtl.Verkehr oder Durchgangsverkehr)                        70 v.H.

 

Bei der Hahnenbachstraße im Ortsteil Gräfenhausen handelt es sich um eine Verkehrsanlage mit relativ hohem innerörtlichen Verkehr und überörtlichem Verkehr, da es sich um die Eingangsstraße des Ortsteils handelt. Nach Auffassung der Verwaltung wäre ein Eigenanteil von 50 v.H. gerechtfertigt und vertretbar.


Der Stadtrat beschloss einstimmig folgendes,

 

1.  Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 10 der Ausbaubeitragssatzung vom 10.01.1997 wird der Beitrag für die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Hahnenbachstraße im Ortsteil Gräfenhausen als Teilbeitrag im Wege der Kostenspaltung erhoben.

 

2.  Der Stadtanteil wird auf  50 v.H. festgelegt.

 

Ratsmitglied Elizabeth Wollenweber nahm an der Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teil.