Zur näheren Erläuterung des Sachverhalts wird auf die dieser Niederschrift anhängenden Vertragsunterlagen verwiesen.
Gemäß § 36 Landesstraßengesetzt (LSTRG) in der derzeit geltenden Fassung werden im Benehmen mit der Straßenbaubehörde die vorgenannte Erschließungsanlage als Ortsstraße im Sinne des § 3 Nr. 3 a LSTRG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Der Stadtrat beschloss einstimmig die Widmung der Hermersbergerhofstraße wie oben aufgeführt durchzuführen.