Festsetzung
der Realsteuerhebesätze 2006
Die
Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Rinnthal sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 269
v. H.
-
Grundsteuer B - 317
v. H.
- Gewerbesteuer - 352
v. H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt
festgesetzt:
-
Grundsteuer A - 269
v. H.
-
Grundsteuer B - 317
v. H.
-
Gewerbesteuer - 352
v. H.
Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist
der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die
Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die
Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen
des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a.
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn
folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:
-
Grundsteuer A - 255 v. H.
-
Grundsteuer B - 290 v. H.
- Gewerbesteuer - 330 v. H.
Leistungsschwache Ortsgemeinden (Einnahmen des
Verwaltungshaushaltes reichen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren
Ausgabeverpflichtungen nicht aus) können Bedarfszuweisungen aus dem
Ausgleichsstock erhalten.
Hierzu müssen jedoch u. a. folgende Steuerhebesätze
festgesetzt sein:
-
Grundsteuer A - 280 v. H.
-
Grundsteuer B - 320 v. H.
-
Gewerbesteuer - 350 v. H.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig,
die Realsteuerhebesätze 2006 unverändert bei
Grundsteuer A 269 v.H.
Grundsteuer B 317 v.H.
Gewerbesteuer 352 v.H.
zu belassen.