Herr Hafner gab bekannt, dass oft aus privaten Grundstücken Hecken, Sträucher und Bäume in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen. Fußgänger und Rad fahrende Kleinkinder wird oftmals die Sicht versperrt oder es kommt sogar zu Sachbeschädigungen. Auch werden durch den Bewuchs Verkehrszeichen sowie Straßennamensschilder zum Teil verdeckt. Die Grundstückseigentümer wurden deshalb durch diese Bekanntmachung gebeten, ihre in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzen und Bäume so zurückzuschneiden, dass keine Behinderungen mehr bestehen.

Dies betrifft Straßen nach dem Landesstraßengesetz. Darunter fallen Landesstraßen, Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen. Wirtschaftswege sind hiervon ausgenommen.

Die  Radwege vom Vogelstockerhof nach Dernbach und zwischen Dernbach und Ramberg fallen auch nicht unter das Landesstraßengesetz. Ein Selbsthilferecht und Unterlassungsanspruch des Straßenbaulastträgers (Gemeinde) auf Freihaltung des Lichtraumprofils der vorgenannten Radwege kann nur im Wege des Zivilrechtes geltend gemacht werden.