Sitzung: 29.09.2005 Ortsgemeinderat
Herr Hafner gab bekannt, dass
oft aus privaten Grundstücken Hecken, Sträucher und Bäume in die öffentlichen
Verkehrsflächen hineinragen. Fußgänger und Rad fahrende Kleinkinder wird
oftmals die Sicht versperrt oder es kommt sogar zu Sachbeschädigungen. Auch
werden durch den Bewuchs Verkehrszeichen sowie Straßennamensschilder zum Teil
verdeckt. Die Grundstückseigentümer wurden deshalb durch diese Bekanntmachung
gebeten, ihre in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzen und Bäume so
zurückzuschneiden, dass keine Behinderungen mehr bestehen.
Dies betrifft Straßen nach
dem Landesstraßengesetz. Darunter fallen Landesstraßen, Kreisstraßen sowie
Gemeindestraßen. Wirtschaftswege sind hiervon ausgenommen.
Die Radwege vom Vogelstockerhof nach Dernbach und zwischen Dernbach
und Ramberg fallen auch nicht unter das Landesstraßengesetz. Ein Selbsthilferecht
und Unterlassungsanspruch des Straßenbaulastträgers (Gemeinde) auf Freihaltung
des Lichtraumprofils der vorgenannten Radwege kann nur im Wege des Zivilrechtes
geltend gemacht werden.