In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss sowie des Werkausschusses im Dezember 2007 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Im Rahmen der Gebührenerhöhung ab 2008 von 1,30 € / m3 auf 1,35 € / m3 wurde festgelegt, dass die Mehreinnahmen von 0,05 €/m3 für Vorsorgemaßnamen zur Sicherung der Wasserversorgung (...) an den Forstbetrieb abgeführt werden".

Bei einer Wassermenge von 500.000 m² entspricht dies 25.000 € / Jahr.

Bei der Entscheidung muss berücksichtigt werden, dass im Rahmen des Jahresabschlusses 2007 der Mindestgewinn in Höhe von 84.241 € beide Betriebszweige erwirtschaftet wird, damit die Konzessionsabgabe in voller Höhe steuerlich zulässig ist.

Der Werkausschuss beschloss einstimmig, die Kostenerstattung an den städtischen Forst in Höhe von rund 25.000 € für 2007 vorzunehmen.

Wie aus dem o. g. Beschluss ersichtlich, war Intention der Gremien, die, Kostenerstattung an den städtischen Forstbetrieb jährlich vorzunehmen, um dort wasserverbessernde Maßnahmen durchzuführen, was seither auch tatsächlich u. a. durch Pflanzung sowie dem Schutz besonders wasserverbessernder Baumarten erfolgt. Der städtische Forstbetrieb führt in diesem Sinne Maßnahmen bis zu einer Höhe von

25.000 € (netto) aus, weist diese nach und rechnet mit den Stadtwerken entsprechend nachträglich ab. Aufgrund verschiedener Diskussionen und unklarer Formulierung in dem o. g. Beschluss, einerseits war die zwar die Kostenerstattung explizit für die wasserverbessemden Maßnahmen unbefristet vorgesehen, andererseits kann dies nicht einwandfrei aus dem Beschluss nachvollzogen werden, da der Beschluss nur

für 2007 gefasst wurde. Hier liegt augenscheinlich ein redaktionelles Versehen vor, welches nunmehr klarzustellen ist. Demnach war Intention, die Wasserqualität im städtischen Wassergewinnungsgebiet durch ständige forstwirtschaftliche Maßnahmen auf einem hohen Level zu halten und hierfür seitens der Wasserwerke eine entsprechende Kostenbeteiligung jährlich zu erbringen, so dass von einer unbefristeten

Zeitspanne auszugeben ist. Die Wasserqualität im Wassereinzugsgebiet Annweilerer Hinterwald ist weit überdurchschnittlich hervorragend.

Rechtliche Grundlagen

Eine Einführung als sogenanten Wassercent, der in die Kalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in das Wasserentgelt einfließen würde, wäre rechtswidrig und erfolgt seither auch nicht. Die bisherigen Aufwendungen werden - außerhalb der eigentlichen Gebührenkalkulation nach KAG – als Betriebsausgabe behandelt. Hierzu wurde durch die Stadt Annweiler am Trifels beim Gemeinde- und

Städtebund bereits 2006 eine Anfrage gestellt, die an 27.06.2006 durch den Verband beantwortet wurde.

Demnach wurde folgendes festgestellt:

- Die Stadt Annweiler am Trifels hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Wassercents durch den

Wasserversorger. Dessen ungeachtet sind freiwillige, vertragliche Regelungen zwischen dem Wasserwerk und der Waldbesitzer, die auch Regelungen über eine finanzielle Abgeltung enthalten können, möglich und zulässig, d. h. eine Koppelung zur verkauften Wassermenge darf nicht erfolgen, allerdings können konkrete Projekte durchgeführt werden, die die Wasserqualität nachweislich und nicht nur „nebenbei"

verbessern. Eine Kostenerstattung hierfür wird zulässig.

- Entgeltliche betriebswirtschaftliche Kosten können grundsätzlich nur solche sein, die im Hinblick auf die Wasserversorgung erforderlich sind. Die Voraussetzung könnte dann gegeben sein, wenn die Maßnahmen des städtischen Forsts, die allgemein positiven Bewirtschaftungsmaßnahmen - jedoch nicht die Existenz von Wald an sich - für das Wassereinzugsgebiet begründet und ggf. auch nachgewiesen werden können. Ein auf den Einzelfall bezogener Hinweis, dass einzelne Maßnahmen solche Effekte fordern ist nicht erforderlich, vielmehr genügen allgemeine begründete Wirkungszusammenhänge, beispielsweise, dass Laubwald aufgrund der Versickerungsrate und des Stickstoffeinzugs unbestrittene Vorteile gegenüber Nadelholz aufweist.

- Die Zahlung der Aufwendungen steht immer unter dem Vorbehalt, dass der Eigenbetrieb den Mindestgewinn erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Zahlung an die Stadt unzulässig. Die bisherigen Zahlungen erfolgten direkt an die Trifels Natur GmbH, die mittels Abrechnung den Nachweis wasserwirtschaftlicher Maßnahmen führte. Die Zahlungen wurden durch den Wirtschaftsprüfer Dr. Burret bisher nicht beanstandet. Auch eine im Jahr 2010 durchgeführte Betriebsprüfung durch das Finanzamt Landau in der Pfalz führte zu keiner Beanstandung aus steuerrechtlicher Sicht. Um nunmehr

eine weitgehende formelle Rechtssicherheit zu erlangen wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

- Zwischen der Stadt Annweiler am Trifels und den Stadtwerken Annweiler am Trifels wird eine Vereinbarung getroffen, dass im Wassereinzugsgebiet Annweilerer Hinterwald auf Kosten und Rechnung des Wasserwerks wasserverbessernde Maßnahmen getroffen werden.

- Die Stadt Annweiler am Trifels bzw. deren Beauftragte, die Trifels Natur GmbH, führt weiterhin wasserverbessernde Maßnahmen im Hinterwald durch und erhält hierfür eine Kostenerstattung bis zu 25.000 € (netto).

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.01.2014 folgenden Beschluss gefasst:

l) Der Stadtrat Annweiler am Trifels stellt klar, dass die im Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss sowie Werkausschuss vom 06.12.2007 getroffene Regelung unbefristet seither Geltung hat und weiterhin wasserverbessernde Maßnahmen im Bürgerwald durch die Stadt Annweiler am Trifels bzw.- der Trifels Natur GmbH durchgeführt werden sollen. Die Stadtwerke - Eigenbetrieb Wasserversorgung erstattet der Stadt Annweiler am Trifels bzw. der Trifels Natur GmbH auf Nachweis die hierfür erforderlichen Aufwendungen bis zu 25.000 € (netto).

2) zwischen Stadt Annweiler am Trifels und Stadtwerke wird eine Vereinbarung über wasserverbessernde Maßnahmen in Bürgerwald abgeschlossen und stellt hierfür im Wirtschaftsplan entsprechende Mittel zur Verfügung.

3) Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Zahlung nur insoweit erfolgen kann, als dass die Stadtwerke Annweiler am Trifels den Mindestgewinn erwirtschaften.

Aktuelle Situation:

Die Stadtwerke Annweiler verweigern für das Jahr 2018 die Zahlung mit der Begründung, dass sie den Mindestgewinn nicht erzielt haben und somit gem. Punkt 3) des o.g. Stadtratsbeschlusses die vereinbarte Zahlung in Höhe von 25.000 € (netto) nicht leisten müssten.

Der Trifels Natur GmbH (TN) ist nicht bekannt, dass der Mindestgewinn, letztendlich die

Bemessungsgrundlage für die Konzessionsabgabe durch die Stadtwerke nicht erzielt wurde. Insofern Seite 2 von 3 wurde von seitens des Wirtschaftsprüfers der Trifels Natur GmbH ein Nachweis von den Stadtwerken gefordert, dass der Mindestgewinn in der Tat nicht erwirtschaftet wurde. Dieser Nachweis ist aus Sicht der TN bilanztechnisch zwingend erforderlich, um abgesichert zu sein, was die Gegenleistung des Betreibers des Wassernetzes betrifft im Hinblick auf die Erbringung der Maßnahmen zum Erhalt bzw. der nachhaltigen Verbesserung der Wasserqualität durch die TN.

Sowohl der Aufsichtsrat der TN (am 16.08.2018) als auch der Umwelt- und Waldausschuss (am 03.09.2018) haben beschlossen, dem Stadtrat zu empfehlen seinen Beschluss vom 29.01.2014 dahingehend zu konkretisieren, dass wenn seitens der Stadtwerke die Konzessionsabgabe an die Stadt Annweiler gezahlt wird, die Stadtwerke auch die vereinbarte Zahlung in Höhe von 25.000 € (netto) p.a. für stabilisierende und nachhaltig verbessernde Grundwassermaßnahmen im Hinterwald

an die TN zu leisten hat. Der Rat diskutiert über die Vorlage der Nachweise zwischen den Stadtwerken Annweiler am Trifels und der Trifels Natur GmbH.

 

Die Ratsmitglieder Burckschat und Müller-Erdle stellen einen Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunktes und erneute Beratung im zuständigen Ausschuss.

Der Stadtrat lehnt diesen Antrag mit 8 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und einer Enthaltung ab.

 


Der Stadtrat beschließt mit 10 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen seinen Beschluss vom 29.01.2014 dahingehend zu konkretisieren, dass wenn seitens der Stadtwerke die Konzessionsabgabe an die Stadt Annweiler am Trifels gezahlt wird, die Stadtwerke auch die vereinbarte Zahlung in Höhe von 25.000 € (netto) p.a. für stabilisierende und nachhaltig verbessernde Grundwassermaßnahmen im Hinterwald an die TN zu leisten hat. Außerdem soll eine Vereinbarung zwischen Stadt und Stadtwerke geschlossen werden, in der u.a. geregelt ist, dass die Zahlungen an die TN pünktlich zum 01.03. eines jeden Jahres zu erfolgen haben.