Sitzung: 17.10.2018 Stadtrat
Seit 01.01.2005 ist der Stadtwald Annweiler hoheitlich auf zwei Forstreviere, Forstrevier Bürgerwald
und Forstrevier Wellbachtal,
verteilt. Zum 04.07.2007 wurde die Trifels Natur GmbH (TN) gegründet und der
gesamte Stadtwald durch die TN bewirtschaftet, die Grundlage hierfür bildet der "Pachtvertrag über
Gemeindewald" in der Fassung vom 24.08.2007, zuletzt geändert am 09.
I2.2015. Die hoheitlichen Forstrevierabgrenzungen wurden belassen und die beiden
Revierleiter als Geschäftsführer der Trifels Natur GmbH durch
Bearntenrechtsrahmengesetz der GmbH
zugeordnet.
Am 30.09.2019 endet mit der Pensionierung eines Stelleninhabers dessen
Tätigkeit als Revierleiter und
Geschäftsführer der Trifels Natur GmbH. Satzungsgemäß hat die Trifels Natur
GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer, sodass die Geschäfte der Gesellschaft
vom verbleibenden Geschäftsführer weitergeführt werden.
Im Hinblick auf die Durchführung des forstlichen
Revierdienstes des Forstreviers Wellbachtal gibt es eine
Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Annweiler und der Ortsgemeinde Rinnthal,
die gern. § 4 der Zweckvereinbarung automatisch mit dem Ausscheiden des Revierleiters endet. Die Versorgungslasten und die Beihilfeversicherung für den dann
eintretenden Versorgungsfall sind gem. dem Abrechnungsmodus von den beiden
Vertragsparteien zu begleichen.
Gern. § 9 LWaldG ist die Bildung und Abgrenzung der
Forstreviere Aufgabe der Waldbesitzenden. Die Revierbildung erfolgt gern. § 9
LWaldG auf Anregung mindestens eines Waldbesitzenden. Die Forstreviere dürfen
nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet
ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung des gehobenen
Forstdienstes die verantwortliche Leitung ausüben kann. Das Forstamt hat die
Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung zu beraten.
Die Stadt
Anmveiler verfügt gem. aktueller Forsteinrichtung 2017 über 1.976,8 ha
reduzierter Holzbodenfläche (red. Hobo), davon entfallen auf das Forstrevier
Bürgerwald 1.236,9 ha und das Forstrevier Wellbachtal 739,9 ha.
Im Hinblick
auf die Neuorganisation der kommunalen Holzvermarktung und eine effiziente
Bewirtschaftung des Stadtwaldes in der GmbH, ist es sinnvoll, zukünftig den
gesamten Stadtwald in ein Forstrevier abzugrenzen. In diesem Falle würde das
Forstrevier Bürgerwald, das bereits jetzt aus l00%
Stadtwald besteht, um weitere 739,9
ha Stadtwaldfläche wachsen auf dann insgesamt
1.976,8 ha red. Hobo. Die
Revierleitung würde der bisherige
Revierleiter des Forstrevieres Bürgerwald weiterführen.
Sofern erforderlich, kann eine weitere Person mit Befähigung für den
gehobenen Forstdienst bei der TN, Teile der Revierleitung und des
Revierdienstes übernehmen und somit auch die Revierleitungsvertretung
sicherstellen.
Bezüglich der Revierabgrenzung fand im Juni 2018 ein Gespräch zwischen
Herrn
Ortsbürgermeister Hertel und den beiden Revierleitern statt, bei der Herr
Hertel auch über die bevorzugte Lösung der Bündelung
des Stadtwaldes Annweiler in ein Forstrevier informiert wurde.
Die
maßgebliche Bewirtschaftung des Stadtwaldes erfolgt durch die TN, hierdurch
ergibt sich die Zuständigkeit des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der TN.
Im Hinblick auf die hoheitliche
Forstrevierabgrenzung ist die Angelegenheit im Umwelt- und Waldausschuss
vorzuberaten sowie dem Stadtrat zur Zustimmung vorzulegen. Betroffener
Waldbesitzender ist neben der Stadt Annweiler die Ortsgemeinde Rinnthal. Das
Forstamt ist ebenfalls frühzeitig über die Absicht zur Neuabgrenzung zu
unterrichten.
Sowohl der Aufsichtsrat (am 16.08.2018) als auch der Umwelt- und Waldausschuss (am 13.09.2018)
haben einstimmig beschlossen, umgehend eine Forstrevierneuabgrenzung zu
initiieren, die den gesamten Stadtwald in einem Forstrevier zusammenfasst (Forstrevier Bürgerwald) und spätestens mit der Ruhestandversetzung des derzeitigen Stelleninhabers in Kraft tritt.
Der Stadtrat beschließt einstimmig umgehend eine Forstrevierneuabgrenzung zu initiieren, die den gesamten Stadtwald in einem Forstrevier zusammenfasst (Forstrevier Bürgerwald) und spätestens mit der Ruhestandsversetzung des derzeitigen Stelleinhabers in Kraft tritt. Ebenso wird der Vorsitzende zusammen mit den Revierleitern beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte gem. LWaldG durchzuführen und dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.