Das Ratsmitglied Artur Bretz ist während der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt nicht im Ratssaal.
Bereits in der Vergangenheit hat sich der Stadtrat mit der Einführung wiederkehrender Beiträge (WKB) für den Ausbau von Verkehrsanlagen befasst. Im Wesentlichen werden hierzu folgende Ausführungen gemacht:
Schon 1986 wurden mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG) die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen eingeführt. Auch mit der Novellierung des KAG 1996 wurde an der Möglichkeit der Erhebung von WKBs festgehalten. Inzwischen wurde durch umfangreiche Rechtsprechung bis zum Bundesverfassungsgericht der WKB in Rheinland-Pfalz bestätigt und hat in unserem Land eine breite Akzeptanz gefunden.
Wiederkehrende
Beiträge werden für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben.
Unter Ausbau fallen alle Maßnahmen an gemeindlichen Verkehrsanlagen die der Erneuerung,
der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Lt. KAG müssen zur
Deckung der hierdurch entstehenden Kosten Beiträge erhoben werden. Per Satzung
legt eine Gemeinde/Stadt fest, ob sie einmalige oder wiederkehrende Beiträge
erhebt.
In der Vergangenheit
hat die Stadt Annweiler für den Ausbau von Verkehrsanlagen einmalige Beiträge
erhoben. Dabei wurden Beiträge jeweils für den Ausbau einer einzelnen
Verkehrsanlage festgesetzt und von den Grundstückseigentümern erhoben, die
zu dieser Verkehrsanlage die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer
Zufahrt oder eines Zugangs haben.
Ab Januar 2019 ist nunmehr in der Stadt Annweiler (einschl.
Stadtteile) die Einführung der WKBs vorgesehen. Dabei werden alle
Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebietes in einer sog. Abrechnungseinheit
zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Im Unterschied zum
Einmalbeitrag bilden beim wiederkehrenden Beitrag alle Grundstückseigentümer
im Abrechnungsgebiet eine Solidargemeinschaft und unterliegen der Beitragspflicht,
sofern sie eine rechtliche oder tatsächliche Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit
haben.
Vorteile:
- keine hohe
Einmalbelastung (WKB liegen meist im zwei- bis dreistelligen Euro-Bereich und
sind damit leichter zu schultern)
- stattdessen Verstetigung
der Beitragshöhe
- dies führt auf
lange Sicht zu einer größeren Akzeptanz bei der Beitragserhebung
- hierdurch auch
weniger zu erwartende Widersprüche
- gerechtere
Verteilung, da alle das Straßennetz nutzen und auf dieses angewiesen sind. (Man
nutzt ja nicht nur die Straße vor der Haustüre)
- kein
Hinausschieben notwendiger Baumaßnahmen
- Kontinuität beim
Straßenausbau mit positiver Folgewirkung für städtische Planung und persönliche
Finanzierung
- unmittelbare
Verschönerung des Stadtbildes. Es geht vor allem auch darum, langfristig und
nachhaltig das gesamte Straßennetz in einem guten Zustand zu erhalten.
- fördert
Solidargemeinschaft
- keine
Zufallsbelastung bei Kauf oder Verkauf von Grundstücken
- weniger Probleme
bei der Bestimmung des Ermittlungsraumes (Umfang der Verkehrsanlage,
Abschnittsbildung)
- nur einfache
Belastung bei mehrfach erschlossenen Grundstücken.
Tendenziell ist die
Zufriedenheit bei diesem Beitragssystem recht hoch angesiedelt!
Folgende
Abrechnungseinheiten sind für das Gebiet der Stadt Annweiler am Trifels, nebst
Stadtteile, vorgesehen:
1.
Die
Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom Ortsteil der Stadt Annweiler am Trifels.
2.
Die
Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Gewerbegebiet „In den Bruchwiesen“
(Gebiet östlich vom Zubringer auf die B10 mit Ausnahme der Grundstücke
Plan-Nummern 1487/14 und 1487/17).
3.
Die
Abrechnungseinheit 3 wird gebildet vom Stadtteil Bindersbach.
4.
Die
Abrechnungseinheit 4 wird gebildet vom Stadtteil Gräfenhausen.
5.
Die
Abrechnungseinheit 5 wird gebildet vom Stadtteil Queichhambach.
6.
Die
Abrechnungseinheit 6 wird gebildet vom Bereich der Straße „Am Bahnhof“ des
Stadtteils Queichhambach ab dem Anwesen „Am Bahnhof“ Nr. 13 nach Osten bis zur
Gemarkungsgrenze.
7. Die
Abrechnungseinheit 7 wird gebildet in der Gemarkung Queichhambach
vom Bereich der
„Eußerthaler Straße“ ab der östlichen Gemarkungsgrenze
zu Albersweiler
bis zum Anwesen „Eußerthaler Straße“ Nr. 1 (Plan-Nr. 1411).
8. Die
Abrechnungseinheit 8 wird gebildet vom Stadtteil Sarnstall.
Aufgrund aktueller
Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass zwingend in der Satzung eine
Übergangsregelung für Grundstücke, die bereits in der Vergangenheit zu
Erschließungs-, Ausbau- oder Ausgleichsbeiträge herangezogen wurden,
aufzunehmen ist. Der unter TOP 2 in der öffentlichen Stadtratssitzung am
16.11.2016 gefaßte Grundsatzbeschluss keine Verschonungsregelung aufzunehmen,
ist bei Beschlussfassung über die beil. Satzung deshalb vorab aufzuheben.
Auch wurden die
Gemeindeanteile teilweise neu festgelegt. Auch insofern ist der unter gleichem
TOP gefasste Grundsatzbeschluss aufzuheben.
Der Stadtrat berät über den Antrag des Ortsteils Gräfenhausen aus der letzten Ortsbeiratssitzung. Dabei soll der in der Satzung geschriebene Gemeindeanteil von 25% auf 30% erhöht werden.
Vor Abstimmung über die Satzung zur Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge werden die unter TOP 2 in der öffentlichen Sitzung am 16.11.2016 gefassten Grundsatzbeschlüsse bzgl. der Verschonungsregelung und der Gemeindeanteile einstimmig bei 3 Enthaltungen aufgehoben.
Der Stadtrat stimmt einstimmig bei einer Enthaltung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beiträge in der vorgestellten Form, nebst Anlagen (Lageplan, Begründung), zu.
Der Stadtrat stimmt der Erhöhung des Gemeindeanteils auf 30% in Gräfenhausen mit 5 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen nicht zu.