Die Ratsmitglieder Herbert Stöbener, Kurt Götz, Siegmund Burgard und Erster Beigeordneter Anton Öhl nahmen gem. § 22 GemO im Zuhörerraum Platz.

 

Die Eigentümer der Grundstücke mit den Plan-Nr. 3184/1, 3183/2 und 3183/1 beantragen, den Bebauungsplan „Bei der Kapelle“ zu ändern.

 

Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemein entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Da die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes „Bei der Kapelle“ nicht berührt werden, kann die Änderung im sog. vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen.

 

Von Seiten einiger Ratsmitglieder wurden Bedenken geäußert, ob es sich hier um ein vereinfachtes Verfahren handelt. Deshalb soll die Beschlussfassung nur unter Berücksichtigung folgender Punkte erfolgen:

-   Wandhöhe bei Doppelhäusern

Für Doppelhäuser wird eine Mindestwandhöhe von 1,0 m unter der im Plan festgesetzten max. Wandhöhe festgesetzt. Die Dachneigung wird in diesen Fällen abweichend von der jeweiligen Nutzungsschablone mit 35 o festgesetzt.

-   Einer Firstrichtungsänderung wird nicht zugestimmt.

-   Beschluss wird hinfällig wenn eine Änderung einer Geschossflächenzahl verlangt wird.

 


1. Der Ortsgemeinderat beschließt mit 9 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen, gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Bei der Kapelle“ dahingehend zu ändern, dass auf den Grundstücken mit den Plan-Nr. 3184/1 und 3183/2 eine Einzel- bzw. Doppelhausbebauung zulässig ist. Des weiteren soll an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks 3183/2 die Baugrenze um 3 Meter zurückgenommen werden.

 

2. Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf, welcher im Rat vorgestellt wird, wird vom Ortsgemeinderat mit 9 Ja-Stimmen und  2 Enthaltungen,  mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen gebilligt:

 

-   Wandhöhe bei Doppelhäusern

Für Doppelhäuser wird eine Mindestwandhöhe von 1,0 m unter der im Plan festgesetzten max. Wandhöhe festgesetzt. Die Dachneigung wird in diesen Fällen abweichend von der jeweiligen Nutzungsschablone mit 35 o festgesetzt.

-   Einer Firstrichtungsänderung wird nicht zugestimmt.

-   Beschluss wird hinfällig, wenn eine Änderung einer Geschossflächenzahl verlangt wird.

 

3. Der Ortsgemeinderat beschließt mit 9 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4. Der Ortsgemeinderat beschließt mit 9 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen, den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeindebauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.