Die allgemeine Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels stammt aus dem Jahre 1981 und wurde letztmalig 1996 angepasst. Eine Änderung wird erforderlich um die Rechtsgrundlage der Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels der aktuellen Rechtsprechung sowie den gesetzlichen Änderungen anzupassen. Die beigefügte Satzung entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes mit den Anpassungen an die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
Bezug |
Änderung |
§ 2 Nr. 7 |
Ergänzung des
Hinweises auf die einschlägigen technischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik |
§ 3 Abs. 1 |
Streichung der Baulast als Instrument der rechtlichen Sicherung; |
§ 4 Abs. 3 |
Redaktionelle Anpassung und Änderung in eine Kann-Bestimmung. |
§ 17 Abs. 5 |
Ergänzung
dahingehend, dass der Grundstückseigentümer die Einstellung der Wasserlieferung nur dann verlangen kann, wenn
dies nicht den Wasserversorgungspflichten der öffentlichen Wasserversorgung
widerspricht - und nicht z.B. dazu dienen soll, um Forderungen des
Grundstückseigentümers gegenüber einem Mieter durchzusetzen. |
§ 18 Abs. 2 |
Ergänzung von
Regelungen über den Einsatz sog. Funkwasserzähler; |
§ 18 Abs. 2 |
Ergänzung der
Regelung, wonach eine Verlegung von
Wasserzählern auf Verlangen des Grundstückseigentümers nur unter
Einhaltung der aaRdT möglich ist. |
§ 20 - Ablesung |
Ergänzungen im
Hinblick auf die Ablesung von Funkwasserzählern sowie die sich
daraus ergebenden Anpassungen im gesamten Paragrafen. |
§ 30 Abs. 1 |
Komplette Neuregelung
der Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten. |
Bezug |
Änderung |
Gesamte
Satzung |
Anpassung der Verweise auf das neue LWG |
§ 2 Nr. 1
Satz 1 |
Streichung
der Passage "ohne die Grundstücksanschlüsse (d.h. Hausanschlussleitungen
im Sinne des § 10 AVBWasserV)" am Ende des Satzes. |
§ 3 Abs.
1 |
Streichung der Baulast als zulässiges Instrument
der Sicherung der Erschließung über fremde Grundstücke
(Hinterliegergrundstücke). Begründung: Die Baulast bewirkt keine
privatrechtlichen Nutzungsansprüche bzw. Duldungspflichten (OLG Oldenburg,
Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 U 104/13 - juris) |
§ 19 Abs.
1 |
Anpassung
des Verweises auf das Eichrecht |
Darüber hinaus werden insgesamt Klarstellungen und genauere Definitionen geregelt, die in der Vergangenheit zu Auslegungsproblemen führten.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die der Originalniederschrift beigefügte allgemeine Wasserversorgungssatzung einstimmig.