Die derzeit geltende allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels stammt aus dem Jahre 1996 und wurde seither nicht mehr geändert. Die Satzung war aufgrund der Rechtsprechung und Rechtfortentwicklung in den rd. 22 Jahren ihrer Rechtskraft nunmehr in vielen Punkten zu überarbeiten, so dass sich anbot, die ganze Satzung neu zu fassen und dem Stand der Rechtsprechung anzupassen.
Die beigefügte Satzung entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes mit den Anpassungen an die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
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Bezug |
Änderung |
Gesamte Satzung |
Anpassung der
Verweise auf das neue LWG |
§ 1 Abs. 2 |
Sprachliche
Umformulierung: "modifiziertes Misch-/Trennsystem" statt
"qualifiziertes Trennsystem" |
§ 2 Nr. 2 |
Sprachliche
Klarstellung. Der Begriff "Flächenkanalisation" ist nicht
allgemeingültig definiert. |
§ 2 Nr. 4 |
Klarstellung für
den Fall, dass das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen
Verkehrsraum angrenzt. |
§ 2 Nr. 12 |
Ergänzung
folgender technischer Regelwerke: |
§ 3 Abs. 1 |
Streichung der
Baulast als zulässiges Instrument der Sicherung der Erschließung über fremde
Grundstücke (Hinterliegergrundstücke). Begründung: Die
Baulast bewirkt keine privatrechtlichen Nutzungsansprüche bzw.
Duldungspflichten (OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 U 104/13 -
juris) |
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
Sprachliche
Umstellung und ausdrücklich Ergänzung von Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln
sowie Kühl- und Frostschutzmitteln. |
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 |
Ergänzung einer
neuen Nr. 9 - Ausschluss aller Stoffe, die dem Abfallrecht unterliegen. |
§ 5 Abs. 7 Satz 2 |
Klarstellung,
dass diese Zulassung (jederzeit) widerruflich ist. |
§ 10 Abs. 3 |
Begriffliche
Vereinheitlichung mit § 7 Abs. 2: "durch eine im Grundbuch einzutragende
Dienstbarkeit" statt "dingliches Leitungsrecht" |
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 |
Mit dem Wort
"seiner" wird klargestellt, dass diese Verpflichtung sich auf die
Leitungsteile bezieht, die der Grundstückseigentümer (dinglich gesichert)
über fremde Grundstück führt. |
§ 11 Abs. 1 |
Klarstellung,
dass Revisionsschächte so nahe wie möglich an den Grundstücksanschluss zu
setzen sind (und nicht nahe zur öffentlichen Abwasseranlage) |
§ 11 Abs. 1 |
Änderung als
Ausfluss der Rechtsprechung des OVG vom 12.02.2016 - 10 A 10840/15.OVG - zur
"Reichweite" der Abwasserbeseitigungspflicht auf private
Grundstücksentwässerungslagen. |
§ 13 Abs. 8 |
Neuregelung zur
Stilllegung von Abwassergruben. |
§ 14 Abs. 2 |
Anpassung der
bestehenden Regelung zur Stilllegung von Kleinkläranlagen an die zu den
Abwassergruben, siehe oben. Was mit stillgelegten Kleinkläranlagen oder
Abwassergruben geschieht oder zu geschehen hat, liegt außerhalb des
zulässigen Regelungsbereichs der Entwässerungssatzung. |
§ 20 neu |
Neuer § 20 zum
Indirekteinleiterkataster Alle weiteren §§
verschieben sind entsprechend. |
Nach einstimmiger Empfehlung durch den Werkausschuss beschließt der Verbandsgemeinderat die, der Originalniederschrift beiliegende, allgemeine Entwässerungssatzung einstimmig.