Im Innerortsbereich (Schloßbergstraße) sollten großflächige Auffüllungen nachträglich genehmigt werden. Der Gemeinderat hatte vor 2 Jahren den Bauantrag abgelehnt.

 

Die Bauaufsicht bei der Kreisverwaltung hat der Ortsgemeinde mitgeteilt, dass ihre Prüfung ergeben hat, dass keine Belange der § 34 und 35 BAUGB beeinträchtigt sind, sowie die untere Naturschutzbehörde als auch die untere Wasserbehörde dem Vorhaben zugestimmt haben.

 

Es ist daher beabsichtigt, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 LBauO zu ersetzen.

Nach § 71 Abs. 3 LBauO wird der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden.

 

Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss:

 

„Der Gemeinderat kann die Zustimmung der Bauaufsicht nicht nachvollziehen und befürchtet negative Auswirkungen auf den dortigen Wohnbereich und das dort fließende Gewässer. Die mächtigen Geländeaufschüttungen in diesem Bereich fügen sich nicht in die unmittelbare Nachbarschaft ein, welche durch eine reine Wohnnutzung geprägt ist. Des Weiteren ist zu befürchten, dass hier ein „Schrott- und Müllplatz“ entsteht, welcher sich in seiner Art und Weise nicht in die unmittelbare Nachbarschaft einfügt. Zudem werden wohl auch andere ermuntert in gleicher Weise Aufschüttungen vorzunehmen und dann erst im Nachhinein einen Antrag zu stellen."

 


Dieser Beschluss erfolgte einstimmig.