Ortsbürgermeister Rubiano Soriano informiert den Gemeinderat über folgenden Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Wernersberg beabsichtigt eine Teilfläche aus dem Grundstück mit der Plan-Nr..

3163/3 (im Plan rot markiert) zu  veräußern.

 

 

 

Diese Teilfläche ist jedoch in dem rechtskräftigen Bebauungsplan als öffentliche Wegefläche markiert.

Dieser Teil des Weges wird jedoch nicht mehr benötigt, da er auf Grund der Eigentumsverhältnisse seinen

Erschließungszweck verloren hat.

 

Bevor der Verkauf stattfinden kann, ist der Bebauungsplan zu ändern.

 

Die rotmarkierte soll dem Baugrundstück mit der Plan-Nr. 3179/2 zu geordnet werden.

 

Der Bebauungsplan „Bei der Kapelle“ wird nur im zeichnerischen Teil geändert. Die textlichen

Festsetzungen bleiben unverändert.

 

Mit der Änderung werden die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes „Bei der Kapelle“ nicht berührt. Aus diesem Grunde kann die Änderung des Bebauungsplans im sog. vereinfachten Verfahren, gem. § 13 Baugesetzbuch erfolgen. Einer Umweltprüfung bedarf es hier nicht.

 


 

1) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Bei der Kapelle“ dahingehend zu ändern, dass die im beiliegenden Plan rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks mit der Plan-Nr. 3163/3 dem Baugrundstück mit der Plan-Nr. 3179/2 zu geordnet wird.

 

2) Der  erarbeitete Bebauungsplanentwurf und die Begründung  wird vom Ortsgemeinderat einstimmig, in der vorgelegten Form gebilligt oder mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen gebilligt.

 

3) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeinbauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.