Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Nein: 6, Enthaltung: 2

Ortsbürgermeister Ernst Braun nahm gem. § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Er hatte den Sitzungstisch verlassen.

 

Bei dem Grundstück mit der Plan-Nr. 303/6 ist in dem Bebauungsplan ein privates Leitungsrecht für die Entwässerung des vorliegenden Grundstücks mit der Plan-Nr. 303/5 vorgesehen. Der Eigentümer des Grundstücks mit der Plan-Nr. 303/6 beantragt nun die Löschung dieses Leitungsrechts. Hierzu bedarf es einer Änderung des Bebauungsplanes.

 

Dieses Leitungsrecht ist entbehrlich, da an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der Plan-Nr. 303/6 eine Wasserscheide ist. Dies bedeutet, dass das Grundstück mit der Plan-Nr. 303/5 nach Südwesten in das bestehende Rückhaltebecken entwässert.

 

Auch bei dem Grundstück mit der Plan-Nr. 303/7 ist das Leitungsrecht entbehrlich, da hier die gleichen Voraussetzungen zutreffen. Aus diesem Grunde ist auch das geplante Rückhaltebecken auf dem Grundstück mit der Plan-Nr. 303/8 nicht von Nöten. Es kann entfallen.

 

Da die Grundzüge der Planung nicht geändert werden, ist eine Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB möglich.

 

Von Seiten des Gemeinderates wurde darauf hin gewiesen, dass sich der Gemeinderat mit dieser Thematik bereits in seiner Sitzung vom 31.03.2004 beschäftigt hat. Damals wurde der Beschluss gefasst, den Bebauungsplan nicht zu ändern.

 

Die Tagesordnungspunkte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 entfielen darauf hin.


Der Gemeinderat beschließt mit 6 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen, den Bebauungsplan „Vor der Gaß“ nicht zu ändern.