Stadtbürgermeister Thomas Wollenweber informierte den Stadtrat über folgenden Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                       -           318 v. H.

                        - Grundsteuer B                       -           395 v. H.

                        - Gewerbesteuer           -           385 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                       -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B                       -           365 v. H.

                        - Gewerbesteuer           -           365 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Stadt Annweiler  erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune berücksichtigt.

Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen sind dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetztes (LFAG) und eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung.

 

Die Realsteuerhebesätze der Stadt Annweiler am Trifels wurden letztmals im Vorjahr 2017 angehoben auf das Niveau der landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze 2016 in Rheinland-Pfalz (Grundsteuer A von 310 auf 318 v.H., Grundsteuer B von 375 auf 395 v.H., Gewerbesteuer von 375 auf 385 v.H.).

 

Die durchschnittlichen Realsteuerhebesätze aller Gemeinden in Rheinland-Pfalz haben sich wie folgt entwickelt:

 

                                                              2016                                        2017

 

Grundsteuer A                                     318 v.H.                                  320 v.H.

Grundsteuer B                                     395 v.H.                                  400 v.H.

Gewerbesteuer                                     385 v.H.                                  386 v.H.

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die Steuersätze des Landesdurchschnitts 2017 hätte.

 

 

 

 

 

 

Steuerart

Steueraufkommen gem. Veranlagungen 2017

(Stand 10.10.2017)

Steueraufkommen bei Anpassung an den Landesdurchschnitt

Veränderung

Hebesatz  v. H.

Betrag €

Hebesatz v. H.

Betrag €

Grundsteuer A

318

rd. 9.100

320

rd. 9.150

+ 50

Grundsteuer B

395

rd. 978.400

400

rd. 990.800

+ 12.400

Gewerbesteuer

385

rd. 3.000.000

386

rd. 3.007.800

+ 7.800

 

Die Mehrerträge aus einer Anhebung der Steuerhebesätze würden in voller Höhe bei der Stadt verbleiben.

 


 

Es wird vorgeschlagen, die Realsteuerhebesätze alle zwei Jahre an die landesdurchschnittlichen Hebesätze anzupassen um dann jeweils noch moderate Steigerungsraten zu haben. Die nächste Anpassung wäre demnach für das Haushaltsjahr 2019 vorzusehen.

 

Der Stadtrat beschließt einstimmig die Realsteuerhebesätze für 2018 wie folgt festzusetzen:

 

                        -Grundsteuer A                        -           _318____v.H.

                        -Grundsteuer B                        -           _395____v.H.

                        -Gewerbesteuer                        -           _385____v.H.