Beschluss: beschlossen

Sachverhalt:

 

Der Eigentümer des Grundstücks mit der Plan-Nr. 3989, Siebenmorgenstraße 21, beabsichtigt in den Garten ein Wohngebäude zu bauen. Da es sich hier um eine Bebauung in zweiter Reihe handelt, sind die planerischen Voraussetzungen über die Erstellung eines Bebauungsplanes zu schaffen.

 

Aus diesem Grunde soll der Bebauungsplan „Abreschviller Straße“ um das Grundstück mit der Plan-Nr. 3989 erweitert werden.

 

Für diesen Planbereich sollen folgende textliche Festsetzungen gelten:

 

- Wandhöhe max. 6 Meter

- Dachneigung: 20° - 30°

- Dachform: Walmdach

- Einzelhausbebauung

 

Ansonsten gelten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Abreschviller Straße“

 

Auf die Vorberatungen wird verwiesen.

 

Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, nachdem es im Innenbereich liegt und unter 20.000 qm Grundfläche umfasst. Eine Umweltprüfung und Umweltbericht kann demzufolge entfallen.

 

Der Ortsgemeinde ist eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zur Reinigung des Schwelterbaches in einer Breite von mind. 2,5 m einzuräumen.


1.)    Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Abreschviller Straße“ dahingehend zu ändern, dass das Grundstück mit der Plan-Nr. 3989 in den Geltungsbereich „gezogen“ wird.

 

2.)    Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf, wird einschließlich den textlichen Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat einstimmig in der vorgelegten Form gebilligt.

 

3.)    Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig gem. 4 Abs. 1 BauGB die Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4.)    Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeindebauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.