Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist vorgesehen, dass bei dem Grundstück mit der Plan-Nr. 516/4 die Richtung des Firstes der zu errichtenden Häuser von Ost nach West verläuft.

 

Der Bauherr wünscht jedoch, zur besseren Nutzung einer evtl. Solaranlage, dass die Firstrichtung von Nord nach Süd verläuft.

 

Diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedarf einer Änderung des Bebauungsplanes.

 

Des Weiteren soll die Dachneigung auf 24° - 40° (zurzeit: 28° - 40°) angepasst werden.

 

Da die Grundzüge der Planung mit dieser Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden, kann die Änderung im sog. vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Im vereinfachten Verfahren bedarf es keiner Umweltprüfung und auf den Umweltbericht kann verzichtet werden.

 


1) Der Ortsgemeinderat beschließt  einstimmig, gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Semmersberg“ dahingehend zu ändern, dass bei dem Grundstück mit der Plan-Nr. 516/4 die Firstrichtung geändert wird. Des Weiteren soll die Dachneigung auf 24° - 40° geändert werden.

 

2) Der  erarbeitete Bebauungsplanentwurf, wird einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat einstimmig, in der vorgelegten Form gebilligt oder mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen............. gebilligt.

 

3) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeinbauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.