Beschluss: beschlossen

Bisher waren die Ruhezeiten bei den Urnengräbern nur die Grabfelder auf dem Friedhof Annweiler angegeben. Da es auch auf den Friedhöfen in Bindersbach, Gräfenhausen und Queichhambach Urnengräber gibt, ist die Bezeichnung allgemein zu halten.

 

§ 10

Für Aschen in Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

Für Aschen in den Rasenurnenfeldern beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

 

§ 16 a Abs. 4

Bei der Verwaltung wurde bereits mehrfach vorgesprochen wegen des Ankaufs von Rasengräbern. In der aktuellen Satzung ist geregelt,  dass bei Vorratskauf von mehreren Grabstätten der Stadtrat entscheidet.

Zur Vereinfachung wäre es sinnvoll, dass dies ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Und als weitere Ergänzung, dass bei Eintritt des Sterbefalles (bei einem Vorratskauf) das nächste freie Rasengrab genommen wird.

 

Die CDU-Fraktion schlägt hierzu vor, dass über den Vorratskauf von bis zu 4 Rasengräber die Friedhofsverwaltung und ab 5 Rasengräber der Stadtrat entscheidet.

 

§ 17 a Abs. 1

Hier ist ein Festmaß von 30 cm x 30 cm zulässig.

Um den Nutzungsberechtigten mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu geben, sollte es sich um eine maximale Größe handeln.


Der Stadtrat beschloss einstimmig folgende Änderungen:

 

§ 10

Für Aschen in Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

Für Aschen in Rasenurnenfeldern beträgt die Ruhezeit abweichend 15. Jahre.

 

§ 16 a Abs. 4

Sollten Anfragen auf Vorratskauf von bis zu 4 Grabstätten eingehen, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Sollten Anfragen von mehr als 4 Grabstätten eingehen, entscheidet der Stadtrat. Bei Eintritt des Sterbefalles (bei einem Vorratskauf) wird das nächste freie Rasengrab zugeteilt.

 

§ 17 a

Die maximale Größe der Gedenkplatte beträgt 30 cm x 30 cm.