Gemäß § 22 Abs.1 Gemo nahmen Ortsbürgermeister Renno, Erste Beigeordnete und Ratsmitglied Ballé-Christiani, Beigeordneter und Ratsmitglied Glaser sowie die Ratsmitglieder Heisel, Geenen und Spieß an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Das älteste anwesende Ratsmitglied Ludwig Kirsch übernahm den Vorsitz.
Das Grundstück mit der Plan-Nr. 245/1 in Gossersweiler-Stein, Am Altenberg, ist in dem aktuellen Bebauungsplan zurzeit als Spielplatz kartiert.
Die Ortsgemeinde beabsichtigt das Grundstück als Bauplatz zu veräußern. Hierzu ist der Bebauungsplan zu ändern. Es ist eine überbaubare Fläche auszuweisen. Die textlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung des bisherigen Bebauungsplanes Grundstücks sollen auch für das v.g. Grundstück gelten.
Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung
ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine
dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu
gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a
BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, nachdem es im
Innenbereich liegt und unter 20.000 qm Grundfläche umfasst. Eine Umweltprüfung
und Umweltbericht kann demzufolge entfallen.
Die vorgeschlagene Abgrenzung des
Änderungsgebietes ist aus dem beiliegenden Kartenausschnitt zu ersehen
1) Der Ortsgemeinderat
beschließt mit 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und
keinen Enthaltungen, gem. § 2
Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Am Altenberg“ dahingehend zu ändern, dass im Bereich
des Grundstücks Plan-Nr. 245/1 (Gemarkung Gossersweiler) anstatt des
Spielplatzes ein Baufenster ausgewiesen wird. Des Weiteren soll die Grünfläche,
welche zurzeit dem Straßengrundstück zugeschlagen ist, dem künftigen Bauplatz
zugeschlagen werden.
2) Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf, wird
einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat
mit 7 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, bei keinen Enthaltungen, in der vorgelegten
Form gebilligt oder mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.gebilligt.
3) Der
Ortsgemeinderat beschließt mit 7 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, bei keinen Enthaltungen
gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an
dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
4) Der
Ortsgemeinderat beschließt mit 7 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, bei keinen Enthaltungen
den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeindebauamt gem. §
3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.