Beschluss: beschlossen

Gemäß § 22 Abs.1 Gemo nahmen Ortsbürgermeister Renno, Erste Beigeordnete und Ratsmitglied Ballé-Christiani, Beigeordneter und Ratsmitglied Glaser sowie die Ratsmitglieder Heisel, Geenen und Spieß an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Das älteste anwesende Ratsmitglied Ludwig Kirsch übernahm den Vorsitz.

 

Das Grundstück mit der Plan-Nr. 245/1 in Gossersweiler-Stein, Am Altenberg, ist in dem aktuellen Bebauungsplan zurzeit als Spielplatz kartiert.

 

Die Ortsgemeinde beabsichtigt das Grundstück als Bauplatz zu veräußern. Hierzu ist der Bebauungsplan zu ändern. Es ist eine überbaubare Fläche auszuweisen. Die textlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung des bisherigen Bebauungsplanes Grundstücks sollen auch für das v.g. Grundstück gelten.

 

Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, nachdem es im Innenbereich liegt und unter 20.000 qm Grundfläche umfasst. Eine Umweltprüfung und Umweltbericht kann demzufolge entfallen.

 

Die vorgeschlagene Abgrenzung des Änderungsgebietes ist aus dem beiliegenden Kartenausschnitt zu ersehen


1) Der Ortsgemeinderat beschließt mit 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und  keinen   Enthaltungen, gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Am Altenberg“ dahingehend zu ändern, dass im Bereich des Grundstücks Plan-Nr. 245/1 (Gemarkung Gossersweiler) anstatt des Spielplatzes ein Baufenster ausgewiesen wird. Des Weiteren soll die Grünfläche, welche zurzeit dem Straßengrundstück zugeschlagen ist, dem künftigen Bauplatz zugeschlagen werden.

 

2) Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf, wird einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat mit 7 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, bei keinen Enthaltungen, in der vorgelegten Form gebilligt oder mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.gebilligt.

 

3) Der Ortsgemeinderat beschließt mit 7 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, bei keinen Enthaltungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4) Der Ortsgemeinderat beschließt mit 7 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, bei keinen Enthaltungen den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeindebauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.