Die Ortsgemeinde Eußerthal beabsichtigt die Ausrichtung eines Wochenmarktes.
Hierzu erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung eine Festsetzungsanordnung über den Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz des Wochenmarktes nach den Vorgaben der Ortsgemeinde Eußerthal.
Die Festsetzungsanordnung liegt dieser Niederschrift als Anlage bei, in dieser sind noch die Öffnungszeiten des Wochenmarktes zu ergänzen. Falls der Wochenmarkt wegen eines Feiertages auf einen anderen Wochentag verschoben werden sollte, ist dies unter den Öffnungszeiten noch zu ergänzen.
Auszug aus § 67 GewO zur Definition der Kreis der Waren
zu Punkt 1 der Festsetzungsanordnung
§ 67 GewO Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt
ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der
eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten
feilbietet:
1. Lebensmittel im
Sinne des §
1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme
alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus
selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und
Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von
Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren
werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des
Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe
Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Festsetzungsanordnung, wie sie als Anlage beigefügt ist.