Beschluss: geändert beschlossen

Der Vorsitzende erläuterte die Regelung des § 53 Abs. 5 GemO, wonach im Falle eines Ausscheidens des hauptamtlichen Bürgermeisters wegen Ablauf seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand, dessen Nachfolger/in frühestens neun Monate (hier: 01. April 2017) und spätestens 3 Monate (hier: 30. September 2017) vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz setzt die Aufsichtsbehörde den Wahltag und den Tag einer etwa notwendigen Stichwahl fest.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 dem Verbandsgemeinderat einstimmig empfohlen, der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Wahltag für die Wahl des/der Bürgermeisters/in den 07. Mai 2017 sowie als Tag einer etwaigen Stichwahl den 21. Mai 2017, vorzuschlagen.

 

Aus den Reihen des Ratsgremiums wurde der Antrag gestellt, entgegen dem Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses, den Wahltag auf den 11. Juni 2017 und den Tag einer etwaigen Stichwahl auf den 25. Juni 2017 festzulegen.

 

Die Sitzung wurde daraufhin in der Zeit von 19.55 Uhr bis 20.05 Uhr unterbrochen.


Im Anschluss an diese Unterbrechung beschloss der Verbandsgemeinderat mit 19 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen den Wahltag auf den 11. Juni 2017 sowie den Tag einer etwaigen Stichwahl auf den 25.06.2017 festzulegen.

 

Dieser Beschluss wird der Kreisverwaltung Südlichen Weinstraße vorgelegt, da die Aufsichtsbehörde gemäß § 60 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz den Wahltag und den Tag einer etwa notwendigen Stichwahl festsetzt.

 

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruhte bei dieser Abstimmung gem. § 36 Abs. 3 Nr. 2 GemO.