Beschluss: beschlossen

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen hinsichtlich einer vorzeitigen Abräumung von Grabstätten, bei denen die Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind.

 

Eine Wiederbelegung der Grabstätten, nachdem sie abgeräumt wurden, ist solange die Ruhefristen noch laufen nicht möglich, da diese eine Störung der Totenruhe wäre.

 

Bei vorzeitiger Abräumung der Grabstätte, bei noch bestehender Ruhefrist, werden die Angehörigen  (Nutzungsberechtigte) darauf aufmerksam gemacht, dass sie auch weiterhin für die Grabplatzpflege zuständig sind.

 

Leider erfolgt dies in der Regel durch die Nutzungsberechtigen nicht und der städt. Bauhof muss diese Arbeiten erledigen, was zu vermehrten Kosten für die Stadt Annweiler am Tr. führt.

 

Als Ausgleich hierfür wäre die Aufnahme einer Gebühr für die Pflegekosten, bei vorzeitiger Grababräumung in der Friedhofsgebührensatzung, sinnvoll.

 

Diese Gebühr müsste der Nutzungsberechtigte dann an die Stadt entrichten.

 

Die jährliche Gebühr sollte für ein Doppelgrab 20 €, für ein Einzelgrab und jede weitere Grabstätte 10 €, sowie für eine Urnengrabstätte 5 € betragen.

 

Eine vorzeitige Abräumung der Grabstätte ist in einem Zeitraum von maximal 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungsfrist möglich.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 02.11.2016 dem Stadtrat empfohlen, eine Gebühr „Pflegekosten bei vorzeitiger Grabfreigabe“ in der Friedhofsgebührensatzung mitaufzunehmen.


Der Stadtrat beschloss einstimmig, die Aufnahme einer Gebühr – Pflegekosten bei vorzeitiger Grabfreigabe – in die Friedhofsgebührensatzung. Die jährliche Gebühr beträgt für ein Doppelgrab 20 €, für ein Einzelgrab und jede weitere Grabstätte 10 €, für eine Urnengrabstätte 5 €.