Sitzung: 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: empfohlen zur Beschlussfassung an Rat
Vorlage: 01/336/V/230/2016
Durch Einführung des neuen § 2 b in das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit
Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
grundlegend neu geregelt und an
europäisches Recht angepasst. Der bisher für die Umsatzbesteuerung der
öffentlichen Hand maßgebliche § 2 Abs.
3 UStG wurde gestrichen und durch den neuen § 2 b UStG ersetzt. Hiermit
verbunden ist eine weitreichende Veränderung der Umsatzbesteuerung der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend: jPdöR genannt). Im
kommunalen Bereich sind das insbesondere die
kommunalen Gebietskörperschaften, die Zweckverbände und die
Jagdgenossenschaften. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine
Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von der Neuregelung betroffenen
jPdöR das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden
wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§ 2
Abs. 3 UStG alte Fassung) behandelt werden wollen.
Zu entscheiden ist, ob die Gemeinde von diesem Wahlrecht Gebrauch
macht. Hierzu ist ein Ratsbeschluss
erforderlich. Soweit vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist eine
entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt
abzugeben (absolute Ausschlussfrist). Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung
ab dem jeweiligen Folgejahr widerrufen werden, gegebenenfalls sogar
rückwirkend.
Vorsitzender Bürgermeister Wagenführer gab hierzu ausführliche
Erläuterungen. Fragen aus den Reihen des Ausschusses wurden beantwortet.
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat einstimmig, das Wahlrecht
nach § 27 Abs. 22 UStG 2016 auszuüben.
Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Erklärung gem. den Vorgaben
der Finanzverwaltung bzw. den ergänzenden Hinweisen des Gemeinde- und
Städtebundes frist- und formgerecht abzugeben.