Beschluss: empfohlen zur Beschlussfassung an Rat

Durch Einführung des neuen § 2 b in das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt  und an europäisches Recht angepasst. Der bisher für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand maßgebliche § 2    Abs. 3 UStG wurde gestrichen und durch den neuen § 2 b UStG ersetzt. Hiermit verbunden ist eine weitreichende Veränderung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend: jPdöR genannt). Im kommunalen Bereich sind das insbesondere die  kommunalen Gebietskörperschaften, die Zweckverbände und die Jagdgenossenschaften. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von der Neuregelung betroffenen jPdöR das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG alte Fassung) behandelt werden wollen.

 

Zu entscheiden ist, ob die Gemeinde von diesem Wahlrecht Gebrauch macht.  Hierzu ist ein Ratsbeschluss erforderlich. Soweit vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist eine entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute Ausschlussfrist). Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung ab dem jeweiligen Folgejahr widerrufen werden, gegebenenfalls sogar rückwirkend.

 

Vorsitzender Bürgermeister Wagenführer gab hierzu ausführliche Erläuterungen. Fragen aus den Reihen des Ausschusses wurden beantwortet.


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat einstimmig, das Wahlrecht nach  § 27 Abs. 22 UStG 2016 auszuüben. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Erklärung gem. den Vorgaben der Finanzverwaltung bzw. den ergänzenden Hinweisen des Gemeinde- und Städtebundes frist- und formgerecht abzugeben.