Beschluss: abgelehnt

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen hinsichtlich einer vorzeitigen Abräumung von Grabstätten, bei denen die Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind.

 

Eine Wiederbelegung der Grabstätten, nachdem sie abgeräumt wurden, ist solange die Ruhefristen noch laufen nicht möglich, da diese eine Störung der Totenruhe wäre.

 

Bei vorzeitiger Abräumung der Grabstätte, bei noch bestehender Ruhefrist, werden die Angehörigen  (Nutzungsberechtigte) darauf aufmerksam gemacht, dass sie auch weiterhin für die Grabplatzpflege zuständig sind.

 

Leider erfolgt dies  in der Regel durch die Nutzungsberechtigen nicht und der Gemeindearbeiter muss diese Arbeiten erledigen, was zu vermehrten Kosten für die Ortsgemeinde Wernersberg führt.

 

Als Ausgleich hierfür, wäre die Aufnahme einer Gebühr für die Pflegekosten bei vorzeitiger Grababräumung in der Friedhofsgebührensatzung sinnvoll.

 

Diese Gebühr müsste der Nutzungsberechtigte dann an die Ortsgemeinde entrichten.

 

Eine vorzeitige Abräumung der Grabstätte ist  in einem Zeitraum von maximal 10 Jahre vor Ablauf der Nutzungsfrist möglich.


Der Gemeinderat beschließt einstimmig, diesbezüglich keine Änderung an der Friedhofsgebührensatzung vorzunehmen.