Beschluss: empfohlen zur Beschlussfassung an Rat

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2, Enthaltung: 1

Die Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                       -           310 v. H.

                        - Grundsteuer B                       -           375 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       -           375 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                       -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B                       -           365 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       -           365 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Stadt Annweiler  erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze sind in diesem Zusammenhang nicht definiert. Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder die landesdurchschnittlichen Steuersätze sein.

 

Im Genehmigungsschreiben zum Haushalt 2016 vom 21.04.2016 führt die Kommunalaufsicht auf Grund der defizitären Haushaltslage folgendes aus: „In diesem Zusammenhang sind auch nochmals die Steuersätze 310/375/375 v.H. einer Betrachtung zu unterziehen, die zwar über dem Nivellierungssatz 300/365/365 v.H. aber immer noch unter dem Landesdurchschnitt 313/383/380 v.H. liegen“. Die Landesdurchschnittswerte beziehen sich auf das Jahr 2014, zwischenzeitlich belaufen sich die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze auf 318 v.H. bei der Grundsteuer A, 395 v.H. bei der Grundsteuer B und 385 v.H. bei der Gewerbesteuer.

 

Die Realsteuerhebesätze der Stadt Annweiler am Trifels wurden letztmals im Jahr 2015 angehoben. (Grundsteuer A von 300 auf 310 v.H., Grundsteuer B von 365 auf 375 v.H., Gewerbesteuer von 365 auf 375 v.H.)

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die Steuersätze des Landesdurchschnitts hätte.

 

Steuerart

Steueraufkommen gem. Veranlagungen 2016

(Stand 04.10.2016)

Steueraufkommen bei Anpassung an den Landesdurchschnitt

Veränderung

Hebesatz  v. H.

Betrag €

Hebesatz v. H.

Betrag €

Grundsteuer A

310

rd. 8.800

318

rd. 9.000

+ 200

Grundsteuer B

375

rd. 931.000

395

rd. 981.000

+ 50.000

Gewerbesteuer

375

rd. 2.557.000

385

rd. 2.625.000

+ 68.000

 

Die Mehrerträge aus einer Anhebung der Steuerhebesätze würden in voller Höhe im Stadthaushalt verbleiben.

 


Nach Beratungen durch den Haupt- und Finanzausschuss stellte Ratsmitglied Christiane Huber folgenden Antrag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Realsteuerhebesätze ab 2017 an den Landesdurchschnitt anzupassen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit 7 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung, die Realsteuerhebesätze ab 2017 wie folgt festzusetzen:

 

                        -Grundsteuer A                        -           318 v.H.

                        -Grundsteuer B                        -           395 v.H.

                        -Gewerbesteuer                        -           385 v.H.