Beschluss: beschlossen

Mit der genannten Zweckvereinbarung wurde die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz auf die Stadt Landau in der Pfalz übertragen (Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 02.07.2015).

 

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat nun folgende Änderungen angeregt:

 

§ 1 Satz 1 der Zweckvereinbarung soll die Klarstellung erhalten, dass sich die Zuständigkeit nach § 32 des Fahrlehrergesetzes aus der Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen ergibt.

 

In § 7 „Übergang und Kündigung“ sollen für den Fall der Aufhebung oder einer ganz oder teilweisen Kündigung der Zweckvereinbarung konkretere Regelungen getroffen werden.

 

Eine weitergehende inhaltliche Änderung ist mit den umgesetzten Anregungen nicht verbunden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat die Genehmigung der Änderung mit Schreiben an die Stadtverwaltung Landau in der Pfalz vom 09.02.2016 in Aussicht gestellt.


Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig die Änderung der Zweckvereinbarung.