Die SPD Fraktion im Rat der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels beantragt die Änderung

der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auf Straßen und Plätzen im Bereich der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels.

 

Konkret wird beantragt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 2 der vorgenannten Verordnung folgende Fassung erhalten soll:

 

Insbesondere der § 2 Abs. (1) Nr. 2 der Satzung der Verbandsgemeinde Annweiler

 

„2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören“

 

möge durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

 

„2. derart zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu verweilen, dass dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird. Dies gilt insbesondere bei folgenden Verhaltensweisen: Anpöbeln, Beschimpfen, Erbrechen, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und anderen Gegenständen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgänger-verkehrs.“

 

Der § 5 Abs. (1) Nr. 2 ist entsprechend zu ändern.“


Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.06.2015 einstimmig empfohlen, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung wie folgt zu fassen:

 

„Derart unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu verweilen, dass dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird. Dies gilt insbesondere bei folgenden Verhaltensweisen: Anpöbeln, Beschimpfen, Erbrachen, lautes Singen, Johlen, Schreiben, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und anderen Gegenständen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs.“

 

Damit verbunden ist die textliche Anpassung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 (Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2).

 

Der Verbandsgemeinderat beschloss einstimmig die vorgenannten Änderungen, gleichzeitig wird § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung redaktionell um die Regelungen der Mustersatzung hinsichtlich der Genehmigungsfiktion und dem Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner ergänzt. Nachdem die derzeitige Gefahrenabwehrverordnung mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft tritt, wird in § 6 Abs. 1 die Geltungsdauer neu festgelegt auf den Ablauf des 31.12.2025.

 

Der Beschluss erging vorbehaltlich der gem. § 44 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes erforderlichen Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.