Sitzung: 02.07.2015 Verbandsgemeinderat
Die SPD Fraktion im
Rat der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels beantragt die Änderung
der
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
öffentlichen Ordnung auf Straßen und Plätzen im Bereich der Verbandsgemeinde
Annweiler am Trifels.
Konkret wird
beantragt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 2 der vorgenannten Verordnung folgende Fassung
erhalten soll:
Insbesondere der § 2 Abs. (1) Nr. 2 der Satzung der Verbandsgemeinde
Annweiler
„2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die
öffentliche Ordnung zu stören“
möge durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„2. derart zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu
verweilen, dass dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder
gestört wird. Dies gilt insbesondere bei folgenden Verhaltensweisen: Anpöbeln,
Beschimpfen, Erbrechen, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen
von Flaschen und anderen Gegenständen, Behindern des Fahrzeug- und
Fußgänger-verkehrs.“
Der § 5 Abs. (1) Nr. 2 ist entsprechend zu ändern.“
Der Haupt- und
Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.06.2015 einstimmig empfohlen, § 2
Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung wie folgt zu fassen:
„Derart unter
Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu verweilen, dass
dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird.
Dies gilt insbesondere bei folgenden Verhaltensweisen: Anpöbeln, Beschimpfen,
Erbrachen, lautes Singen, Johlen, Schreiben, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen
und anderen Gegenständen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs.“
Damit verbunden ist
die textliche Anpassung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 (Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abs.
1 Nr. 2).
Der
Verbandsgemeinderat beschloss einstimmig die vorgenannten Änderungen,
gleichzeitig wird § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung redaktionell um die
Regelungen der Mustersatzung hinsichtlich der Genehmigungsfiktion und dem
Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner ergänzt. Nachdem die
derzeitige Gefahrenabwehrverordnung mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft
tritt, wird in § 6 Abs. 1 die Geltungsdauer neu festgelegt auf den Ablauf des
31.12.2025.
Der Beschluss
erging vorbehaltlich der gem. § 44 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
erforderlichen Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.