Sitzung: 02.07.2015 Verbandsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 1
Vorlage: 01/266/V/171/2014
Die Bilanzsumme
des Jahresabschlusses 2009 beträgt 43.419.034,35 € und hat sich somit gegenüber
dem Vorjahr um 4.327.213,66 € erhöht.
Die
Kapitalrücklage hat sich um 2.059.982,74 € auf 21.498.816,99 € gegenüber dem
Vorjahr aufgrund der nachfolgend aufgeführten Änderungen der Eröffnungsbilanz
reduziert:
-
Das Gebäude
der Turnhalle der Grundschule Annweiler wurde
in der
Eröffnungsbilanz doppelt erfasst ./. 2.127.220,80 €
-
Sonderposten
hierzu +
206.650,63 €
-
Eine
Infotafel in der Schulstraße wurde bei der Stadt
Annweiler
bilanziert +
262,47 €
-
Das
Grundstück, Pl.-Nr. 2245/16 wurde in der Eröffnungs-
Bilanz nicht
erfasst +
121.647,00 €
-
Erhöhung
der liquiden Mittel ./.
310.185,86 €
-
Anschaffung
von Fahrzeugen (TSF-W) für die Ortswehren
Waldhambach
und Völkersweiler +
127.597,82 €
-
Zuschuss
für die Errichtung des Feuerwehrhauses Wernersberg ./. 78.734,00 €
Aufgrund des
positiven Jahresergebnisses 2008 in Höhe von 336.010,44 € und des negativen
Jahresergebnisses 2009 in Höhe von 344.044,27 € beläuft sich das Eigenkapital
zum 31.12.2009 auf insgesamt 21.490.783,16 €.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in den Sitzungen vom 10.11.2014 und 24.11.2014
die Unterlagen zum Jahresabschluss 2009 geprüft. Die aus der Prüfung
resultierenden Fragen und Feststellungen konnten mittlerweile geklärt werden.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss beschloss daher einstimmig, dem Verbandsgemeinderat
zu empfehlen, den Jahresabschluss 2009 festzustellen und dem Bürgermeister der
Verbandsgemeinde Annweiler am Tr. und den Beigeordneten die Entlastung zu
erteilen sowie die oben aufgeführten Änderungen der Eröffnungsbilanz zu
beschließen.
Der
Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig den Jahresabschluss 2009 und die oben
aufgeführten Änderungen der Eröffnungsbilanz und erteilt dem Bürgermeister der
Verbandsgemeinde und den Beigeordneten Entlastung gem. § 114 GemO.
Das Ratsmitglied
Rudi Dentzer nahm aufgrund des § 22 GemO an der Abstimmung nicht teil.