Beschluss: beschlossen

Beim Bau der „Abreschviller Straße – Teilstück“ (Verbindungstraße  Heerweg – Siebenmorgenstraße) handelt es sich um eine Neubaumaßnahme, für deren Abrechnung zum einen das Baugesetzbuch in der derzeit geltenden Fassung und zum anderen die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Albersweiler vom 12.04.1988 Anwendung findet.

 

Gemäß § 133 Abs. 3 BauGB und § 11 der Erschließungsbeitragssatzung können vom Beginn der Baumaßnahme ab Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden.

 

Zur besseren Finanzierung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, nach Baubeginn eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. Darüber und über die Höhe der Vorausleistung wäre durch den Rat zu beschließen.

 

Die Vorausleistung würde sich wie folgt berechnen:

 

Voraussichtliche Investitionskosten                  rd.  241.000,00 €

ab   10 % Gemeindeanteil                                  =      24.100,00 €

umlagefähiger Aufwand                         =    216.900,00 €

 

bei 100 % Vorausleistung                   216.900,00 € : 3.528,0 qm  =  61,48 €/qm Geschossfläche

 

Dies entspricht einem Beitrag von 49,18 € pro qm Grundstücksfläche.

 

Die Fälligkeit ist gemäß der Beitragssatzung einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Eine Aufteilung in Raten kann durch Gemeinderatsbeschluss erfolgen.


Der Ortsgemeinderat beschloss einstimmig, nach Beginn der Bauarbeiten in der Abreschviller Straße – Teilstück zwischen Heerweg und Siebenmorgenstraße gemäß § 11 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 70 % der voraussichtlichen Investitionskosten sofort (2014) zu erheben.

 

30 % der voraussichtlichen Investitionskosten werden im Jahre 2017 fällig und angefordert.