Beschluss: beschlossen

Das Ratsmitglied T. Munz stellt die Frage ob der Ortsbürgermeister nach § 22 GemO befangen ist. Der Ortsbürgermeister stellt fest, dass er in dieser Angelegenheit nicht befangen ist, es liegen keine Verwandtschaftsverhältnisse sowie persönliche Interessen vor.

 

T.Munz fordert eine Sitzungsunterbrechung 19.35 Uhr. Diese Unterbrechung findet zwischen 19.35 Uhr – 19.38 Uhr statt.
Nach der Sitzungsunterbrechung fordert T.Munz eine Abstimmung, ob der Ortsbürgermeister nach § 22 GemO befangen ist.

 

Daraufhin um 19.40 Uhr wird der öffentliche Teil vom Ortsbürgermeister unterbrochen und mit einer nichtöffentlichen Beratung im Nebenraum des Sitzungssaals fortgesetzt.

Die öffentliche Sitzung wurde um 19.45 Uhr vom Ortsbürgermeister im Ratssaal fortgesetzt.

 

Beim Tagesordnungspunkt 2 waren folgende Ratsmitglieder am Sitzungstisch anwesend; D.Schwarzmann, E.Brück, R.Erdle, K.Herty, T.Munz, I.Schwarzmann und K.Lergenmüller. Die Ratsmitglieder R.Erdle, T.Munz und K.Lergenmüller verlassen nun den Sitzungstisch und nehmen im Zuschauerbereich platz, sie nehmen an der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Da der Gemeinderat somit nach § 39 II GemO nicht mehr beschlussfähig ist, entscheidet der Ortsbürgermeister nach Anhörung der noch verbliebenen  Ratsmitglieder anstelle des Gemeinderates.

Der Vorsitzende gibt einen kurzen Überblick zum Bebauungsplan und dessen Vorgeschichte. Hierbei erläutert er, dass der Bebauungsplan in dem vorhergehenden Verfahren Grenzabstände von 3m hatte und Höhenfestsetzungen die deutlich über denen im neuen Verfahren angewendeten Höhen gegeben sind. Die höheren Festsetzungen des vorhergehenden Verfahrens waren gewünscht wegen einem Bauvorhaben, welches bereits verwirklicht ist und für das jetzige Verfahren keine Rolle spielt. Damals waren eingegangene Anregungen und Bedenken, dass man den Grenzabstand vergrößert, sowie die Höhenfestsetzungen herabsetzt und auf das übliche Maß des gesamten Gebietes festlegt. Im neuen Verfahren wurde genau diesen Anforderungen entsprochen, der Grenzabstand wurde auf bis zu 7m vergrößert. Die Höhenfestsetzungen wurde so festgelegt, wie sie für das gesamte Gebiet Marktweg-Ohlsbach gültig sind.

Nun zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken (Anlage BV):

Frau A.Hoffmann u. Herr R.Holland vom 31.03.14, Bitte um Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise und der Zulassung eines max. Kniestocks von 0,80m im Änderungsbereich.
Dazu trägt der Vorsitzende folgendes vor; in dem Bebauungsplan Marktweg-Ohlsbach der jetzt Gültigkeit hat, ist eine eingeschossige Bauweise bereits vorgeschrieben, es besteht allerdings die Möglichkeit zur Talseite zweigeschossig zu bauen. Zur Bergseite muss jedoch die eingeschossige Bauweise eingehalten werden, die Höhen sind begrenzt auf eine Traufhöhe von max. 6m. Durch die beantragte Anregung würden sich keine höhenmäßigen Änderungen ergeben, es wäre jedoch eine Einschränkung für den Bauherrn auf diesen beiden möglichen Bauplätzen. Die verbliebenen stimmberechtigten Ratsmitglieder, wurden befragt wie sie in Ihrer Abwägung entscheiden. Von den Ratsmitglieder kam der Vorschlag diese Anregung zurückzuweisen, weil bereits ein höhen- und abstandsmäßiges Entgegenkommen gegeben ist und durch eine Festsetzung einer generellen auch  talseitigen eingeschossigen Bauweise eine Situation geschaffen würde, die diese geplanten Bauplätze gegenüber allen anderen Bauplätzen in diesem Gebiet benachteiligen würde, aber auch gleichzeitig sich keine höhenmäßige Änderung ergäbe. Es wurde somit vorgeschlagen dieser Anregung nicht zu folgen.
Die Anregung wurde nach Anhörung der Ratsmitglieder vom Vorsitzenden zurückgewiesen.

Herr R.Holland vom 22.03.14, Anregung die 3.Änderung des Bebauungsplans Marktweg-Ohlsbach aufzuheben. Nach eingehender Beratung und Anhörung der Ratsmitglieder wird auch diese Anregung zurückgewiesen. Die Gemeinde hat ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung von solchen Bauplätzen.

Des Weiteren gibt Herr Holland die Anregung eine Umweltprüfung für die beplanten Grundstücke durchzuführen, auch eine mögliche Beschattung wird vermutet. Diese Anregungen werden nach Anhörung der Ratsmitglieder zurückgewiesen da durch zwei Fachfirmen für Solartechnik geprüft und festgestellt wurde, das eine Beschattung des Anwesen Holland nicht gegeben ist und wenn, dann nur in den Monaten Dezember und Januar wo generell kein Ertrag zu erzielen ist. Bezüglich der Umweltprüfung wird festgestellt, dass bei der Planoffenlage auch die zuständigen Umweltfachbehörden beteiligt waren, die zu dem Ergebnis gekommen sind, eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

Eine weitere Anregung des Herrn Holland befasst sich wiederum mit der Beschattung seines Grundstücks. Der Vorsitzenden weißt nochmals auf die Aussagen der Fachfirmen hin, auch wird darauf hingewiesen das in der bevorstehenden Abwägung der größere Abstand von bis zu 7m eine Beschattung ausschließt. Es wird weiter darauf hingewiesen das durch den großen Abstand der beiden Häuser von ca. 40m eine Beschattung generell auszuschließen ist. Weiter wird darauf hingewiesen das die baulichen Höhen bereits deutlich reduziert wurden. Somit wird auch diese Anregung nach Anhörung der noch stimmberechtigten Ratsmitglieder durch den Vorsitzenden zurückgewiesen.

a)               Kreisverwaltung SÜW, Anregung zur Begriffsänderung.
Wenn die Beherbergungsbetriebe mit einer Ferienwohnung nicht nur ausnahmsweise, sondern allgemein zulässig sein sollen, müsste der Begriff „allgemein“ als drittletztes Wort vor dem 2. Komma eingefügt werden. Nach Anhörung der verbleibenden stimmberechtigten Ratsmitglieder wird dieser Anregung gefolgt.

Nach Abhandlung des TOP 2.1.1, ist die Behandlung des TOP 2.1.2 nicht notwendig.

 

 


1.3 Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 88 Landesbauordnung (LBauO)
Vorlage: 08/033/IV/674/2014

Der Rat beschließt nun zu TOP 2.1.3 den Satzungsbeschluss.
Der Ortsgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Marktweg-Ohlsbach“, 3. Änderung als Satzung gem. § 10 BauGB. Die Beschlussfassung bzw. Entscheidung erfolgte nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder durch den Vorsitzenden. Die Satzung umfasst folgende Unterlagen;
- Rechtsfestsetzungen M1:1000
- Schriftliche Festsetzungen
- Begründung
Des Weiteren beschließt der Ortsgemeinderat die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen des Bebauungsplanes „Marktweg-Ohlsbach“, 3. Änderung als Satzung gem. § 88 Landesbauordnung (LBauO). Die Beschlussfassung oder Entscheidung wird nach Anhörung der noch stimmberechtigten Ratsmitglieder durch den Vorsitzenden getroffen.