Beschluss: beschlossen

Bei der Herstellung der Straßen im Neubaugebiet „Bärloch“ handelt es sich um eine Neubaumaßnahme, für deren Abrechnung zum einen das Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung und zum anderen die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Waldrohrbach vom 17.04.1990 Anwendung findet.

 

Gemäß § 133 Abs. 3 BauGB und § 11 der Erschließungsbeitragssatzung können vom Beginn der Baumaßnahme ab Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

 

Zur besseren Finanzierung der Maßnahme wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, nach Baubeginn eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in voller Höhe der Investitionskosten für die Baustraße, Straßenoberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu erheben.

 

Die Fälligkeit wäre gemäß der Beitragssatzung einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Eine Aufteilung in Raten kann durch Gemeinderatsbeschluss erfolgen.


Der Gemeinderat beschließt einstimmig:

 

Nach Beginn der Bauarbeiten an den Erschließungsanlagen im Neubaugebiet „Bärloch“ wird gemäß § 11 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in voller Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten für die Baustraße, Straßenoberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung erhoben.

 

Die Fälligkeit ist satzungsgemäß.