Beschluss: beschlossen

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Albersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B                                    -           360 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       -           380 v. H.

 

Mit der anstehenden Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG), aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VGH) vom 14.02.2012, werden ab 2014 die Nivellierungssätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl wie folgt angehoben:

 

                        - Grundsteuer A                        -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B                                    -           365 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       -           365 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Ortsgemeinden, die mit ihren  Hebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden bei den Berechnungen höhere Einnahmen unterstellt als sie tatsächlich haben.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung).

 

Des Weiteren hat die Kommunalaufsicht in Ihrem Genehmigungsschreiben zur Haushaltssatzung 2013/2014 nochmals darauf hingewiesen, dass die Ortsgemeinde Albersweiler dringend gehalten ist im Vollzug des Haushaltsplanes alle Möglichkeiten zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen auszuschöpfen um einen Ausgleich, zumindest aber eine Verbesserung der Haushaltssituation herbeizuführen. Die Kommunalaufsicht geht deshalb davon aus, dass die Ortsgemeinde für 2014 den Steuerhebesatz der Grundsteuer B zumindest dem Nivellierungssatz anpasst, was dort zu Einnahmeverbesserungen von bis zu 3.000 € führen kann.

Auch im Hinblick auf die Teilnahme der Ortsgemeinde Albersweiler am Entschuldungsfonds des Landes Rheinland-Pfalz und der damit verbundenen Verpflichtung (§ 2 Abs. 3 des Konsolidierungsvertrages) den Bestand an Liquiditätskrediten jährlich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf die Ortsgemeinde Albersweiler entfallenden Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis) ist eine Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B  an den Nivellierungssatz empfehlenswert.

 

 


 

Der Gemeinderat beschließt mit einstimmig bei einer Enthaltung, die  Realsteuerhebesätze ab 2014 wie folgt festzusetzen:

 

                        - Grundsteuer A                        -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B                                    -           365 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       -           380 v. H.