Gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LSTRG) in der derzeit geltenden Fassung wird im Benehmen mit der Straßenbaubehörde die vorgenannte Erschließungsanlage als Ortsstraße im Sinne des
§ 3 Nr. 3 a LSTRG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Diese Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Erschließungsanlage „Stichstraße Breitenweg“ gemäß § 36 Landesstraßengesetz als Ortsstraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen.