Beschluss: beschlossen

Bei diesem Tagesordnungspunkt sind Ortsbürgermeister Dieter Schwarzmann, Erster Beigeordneter Martin Jahn sowie die Ratsmitglieder Jürgen Klos, Jürgen Munz, Thomas Munz, Hedi Seither und Karlheinz Walther gemäß § 22 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen und verlassen den Ratstisch.

Nachdem eine Beschlussfähigkeit des Rates gemäß § 39 Abs. 1 GemO und nach § 39 Abs. 2 Satz 1, 1 Halbsatz GemO nicht mehr gegeben ist, wird die Beschlussfassung des Rates gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GemO durch die Entscheidung des Vorsitzenden ersetzt. Dieser hat vor Entscheidung die nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder anzuhören.

 

Den Vorsitz führt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GemO das älteste anwesende Ratsmitglied, Klaus Herty.

 

Der Vorsitzende erteilt dem anwesenden Hans-Peter Spies, von der Verbandsgemeindeverwaltung, das Wort. Dieser stellt den Sachverhalt vor:

 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Marktweg-Ohlsbach“ umfasst ausschließlich die Grundstücke mit den Plan-Nr. 644/2, 645/2, 644/1, 645/1, 646/1, 646/2, 648/1 und 648/2

in der Gemarkung Ramberg. Um eine bessere Ausnutzung der Grundstücke zu erhalten, sollen die überbaubaren Flächen angepasst werden.

Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, nachdem es im Innenbereich liegt und unter 20.000 qm Grundfläche umfasst. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht kann demzufolge entfallen.


Nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder, welche sich einstimmig für die Maßnahme ausgesprochen haben, entscheidet der Vorsitzende:

 

1) Den Bebauungsplan „Marktweg-Ohlsbach“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern. Die Änderung bezieht sich nur auf die Grundstücke mit den Plan-Nr. 644/2, 645/2, 644/1, 645/1, 646/1, 646/2, 648/1 und 648/2, Gemarkung Ramberg. Um eine bessere Ausnutzung der Grundstücke zu erhalten, sollen die überbaubaren Flächen angepasst werden.

 

2) Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf wird, einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung, in der vorgelegten Form gebilligt,

 

3) Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren soll gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

4) Der Bebauungsplanentwurf ist für einen Monat im Verbandsgemeindebauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.