Bei diesem
Tagesordnungspunkt sind Ortsbürgermeister Dieter Schwarzmann, Erster
Beigeordneter Martin Jahn sowie die Ratsmitglieder Jürgen Klos, Jürgen Munz,
Thomas Munz, Hedi Seither und Karlheinz Walther gemäß § 22 Gemeindeordnung von
der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen und verlassen den Ratstisch.
Nachdem eine
Beschlussfähigkeit des Rates gemäß § 39 Abs. 1 GemO und nach § 39 Abs. 2 Satz
1, 1 Halbsatz GemO nicht mehr gegeben ist, wird die Beschlussfassung des Rates
gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GemO durch die Entscheidung des
Vorsitzenden ersetzt. Dieser hat vor Entscheidung die nicht ausgeschlossenen
Ratsmitglieder anzuhören.
Den Vorsitz führt
gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GemO das älteste anwesende Ratsmitglied, Klaus Herty.
Der Vorsitzende
erteilt dem anwesenden Hans-Peter Spies, von der Verbandsgemeindeverwaltung,
das Wort. Dieser stellt den Sachverhalt vor:
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Marktweg-Ohlsbach“ umfasst ausschließlich die Grundstücke mit den Plan-Nr. 644/2, 645/2, 644/1, 645/1, 646/1, 646/2, 648/1 und 648/2
in der Gemarkung Ramberg. Um eine bessere Ausnutzung der
Grundstücke zu erhalten, sollen die überbaubaren Flächen angepasst werden.
Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, nachdem es im Innenbereich liegt und unter 20.000 qm Grundfläche umfasst. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht kann demzufolge entfallen.
Nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder, welche sich einstimmig für die Maßnahme ausgesprochen haben, entscheidet der Vorsitzende:
1) Den Bebauungsplan „Marktweg-Ohlsbach“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern. Die Änderung bezieht sich nur auf die Grundstücke mit den Plan-Nr. 644/2, 645/2, 644/1, 645/1, 646/1, 646/2, 648/1 und 648/2, Gemarkung Ramberg. Um eine bessere Ausnutzung der Grundstücke zu erhalten, sollen die überbaubaren Flächen angepasst werden.
2) Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf wird, einschließlich den textl.
Festsetzungen und der Begründung, in der vorgelegten Form gebilligt,
3) Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange an dem Bebauungsplanverfahren soll gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt
werden.
4) Der Bebauungsplanentwurf ist für einen Monat im Verbandsgemeindebauamt
gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.