Beschluss: beschlossen

Bei diesem Tagesordnungspunkt ist Ortsbürgermeister Günter Foltz gemäß § 22 GemO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen und verlässt den Ratstisch.

Den Vorsitz übernimmt gemäß § 36 Abs. 1 GemO der Erste Beigeordnete Andreas Nageldinger.

 

Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist vorgesehen, dass bei den Grundstücken mit den Plan-Nrn. 517/5 und 518/6 die Richtung des Firstes der zu errichtenden Häuser von Ost nach West verläuft.

 

Der Bauherr wünscht jedoch, zur besseren Nutzung einer evtl. Solaranlage, dass die Firstrichtung von Nord nach Süd verläuft.

 

Diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedarf einer Änderung des Bebauungsplanes.

 

Des Weiteren regelt der Bebauungsplan, dass die Dacheindeckung in einem rot bis rotbraunen Farbton, nicht glänzend, erfolgen soll.

 

Von Seiten der Eigentümer im Baugebiet kam der Wunsch, dass  der Farbton für die Dacheindeckung in rot bis rotbraun und anthrazit bis schwarz, nicht glänzend,  geändert wird.

 

Es wird vorgeschlagen den Bebauungsplan hinsichtlich des Farbtons für die Dacheindeckung, wie oben angegeben zu ändern.

 

Da die Grundzüge der Planung mit dieser Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden, kann die Änderung im sog. vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Im vereinfachten Verfahren bedarf es keiner Umweltprüfung und auf den Umweltbericht kann verzichtet werden.

 


1) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Semmersberg“ dahingehend zu ändern, dass auf den Grundstücken mit den Plan-Nr. 517/5 und 518/6 die Firstrichtung geändert wird. Des Weiteren soll der Farbton für die Dacheindeckung in rot bis rotbraun und anthrazit bis schwarz, nicht glänzend, geändert werden.

 

2) Der  erarbeitete Bebauungsplanentwurf, wird einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat einstimmig in der vorgelegten Form gebilligt.

 

3) Letztlich beschließt der Ortsgemeinderat einstimmig gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen, und  den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im Verbandsgemeinbauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.