Beschluss: beschlossen

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Silz sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           269 v. H.

                        - Grundsteuer B                        -           317 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       -           380 v. H.

 

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) werden die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl ab 2011 wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           285 v. H.

                        - Grundsteuer B                        -           338 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       -           352 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert. Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten dabei die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung sein.

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, mindestens die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) festzusetzen.


Nachdem bei TOP 2 dieser Sitzung die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan für die Haushaltsjahre 2013/2014 beschlossen wurde und die Realsteuerhebesätze in der Haushaltssatzung festgelegt sind, ist eine Beschlussfassung unter TOP 3 nicht mehr erforderlich.