Beschluss: beschlossen

Das im Jahre 2008 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) wird z. Zt. von der Landesregierung für den Bereich „Erneuerbare Energien“ fortgeschrieben.

 

Es soll erreicht werden, dass eine geordnete Entwicklung der Windenergienutzung sichergestellt wird.

 

Die Träger der Bauleitplanung sollen genügend Raum für eine kommunale Steuerung der Windenergienutzung erhalten.

 

Mit der Fortschreibung wird festgelegt, dass mindestens zwei Prozent der Landesfläche und darin mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes für die Windenergienutzung bereitgestellt werden soll. Zum Schutz von Natur und Landschaft sollen landesweit bedeutsame Landschaften von einer Windenergienutzung freigehalten werden.

 

Die Fortschreibung des LEP IV konkretisiert eine Ausschlusskulisse der Windenergienutzung in einem Korridor von einer maximalen Tiefe von sechs Kilometern,  in den sich westlich an den Haardtrand anschließenden Höhenzügen des Pfälzerwaldes. Es ist Aufgabe der Regionalplanung, eine genaue räumliche Abgrenzung vorzunehmen.

 

Des Weiteren legt die Fortschreibung des LEP IV fest, dass in den Kernzonen des Naturparks Pfälzerwald die Windenergienutzung ausgeschlossen ist, es sei denn, die Windenergienutzung führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes.

 

Die Pflegezonen des Naturparks Pfälzerwald stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten entgegen, wenn diese nicht mit dem Schutzzweck  des § 4 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald (u.a. Erhalt der landschaftlichen  Eigenart und Schönheit des Pfälzerwaldes)  vereinbar sind.

 

FFH- und Vogelschutzgebiete stehen einer Windenergienutzung nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führt und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann.

 

Karte:  – FFH-Gebiete sind braun  und Vogelschutzgebiete violett dargestellt – Quelle: Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung RLP

 

 

 

 

Auszug aus der Karte Nr. 20 c der Fortschreibung LEP IV mit der Festsetzung der 6-Kilometer-Linie und den Kern- und Pflegezonen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszug aus der Karte Nr. 20 der Fortschreibung LEP IV -  Ausschlüsse und Beschränkungen der Windenergienutzung:

 

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Legende:


Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage begrüßten die Ratsmitglieder, mit 8 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen, ausdrücklich die Festsetzungen des Landesentwicklungsprogrammes IV, dass in Zukunft die Steuerung von Windenergieanlagen im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen soll, da die Verantwortlichen vor Ort die Verhältnisse am besten kennen und nach klaren Kriterien abwägen und entscheiden können.