Beschluss: beschlossen

 

Die beiliegende Hauptsatzung entspricht dem Muster des Gemeinde- und Städtebundes, in dass die bisher gültige Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels eingearbeitet wurde. Dabei wird auf folgende Änderungen bzw. Besonderheiten hingewiesen:

 

Zu § 1 Abs. 1

Hier wurde der Hinweis aufgenommen, dass die öffentliche Bekanntmachung darüber hinaus im Internet unter Adresse „http.//www.vg-annweiler.de“ erfolgt.

 

Zu § 1 Abs. 6:

Hier wurden die Standorte der Bekanntmachungstafeln unserer Ortsgemeinden, entsprechend der zur Zeit gültigen Hauptsatzungen, übernommen.

 

Zu § 3 Abs. 2:

Nachdem im neuen Schulgesetz in § 90 Abs. 2 Satz 1 geregelt ist, dass dem Schulträgerausschuss gewählte Elternvertreter/Innen angehören sollen, wurde zur Klarstellung die Mitgliederzahl des Schulträgerausschusses auf 19 Mitglieder erhöht und gleichzeitig festgeschrieben, dass pro Grundschule und der Hauptschule des Staufer Schulzentrums je ein dort tätiger Lehrer/Innen und je ein Elternvertreter dieser Schulen anzugehören hat.

 

Zu § 4 Abs. 3:

Hier wurden die Zahlen der DM-Beträge beibehalten und mit dem Eurozeichen versehen. Dadurch ist dem Haupt- und Finanzausschuss die Möglichkeit gegeben, endgültige Entscheidungen zu den höheren Beträgen zu treffen.

 

Zu § 4 Abs. 4:

Hier wurde ebenfalls die Zahl des DM-Betrages beibehalten und durch das Eurozeichen ersetzt. Gleichzeitig wurde der Zusatz aufgenommen, dass die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung unberührt bleiben.

 

Zu § 5 Ziffer 1:

Hier wurde ebenfalls die bisherige Zahl des DM-Betrages beibehalten und durch Euro ersetzt.

 

Zu § 7 Abs. 2:

Hier wurde der bisherige DM-Betrag entfernt und der Euro-Betrag belassen.

 

Zu § 7 Abs. 4:

Hier wurden alle DM- und Euro-Beträge entfernt und durch 20,- Euro ersetzt.

 

Zu § 8 Abs. 1:

Hier wurde der DM-Betrag entfernt und der Euro-Betrag belassen.

 

Zu § 9:

Nachdem der Verbandsgemeinderat unter TOP 4 zu der Entscheidung gelangte, den Ausländerbeirat aufzuheben, fällt dieser § 9 weg und alle nachfolgenden §§ verringern sich um eine Zahl.

 

Zu § 10 Abs. 1:

Zur Klarstellung wurde hier der letzte Satz aufgenommen, wonach eine nach Abs. 2 gewährte Aufwandsentschädigung anzurechnen ist.

 

Zu § 11 Abs. 4:

Hier wurde sowohl unter Ziffer 1 als auch unter Ziffer 6 der DM-Betrag entfernt und dafür der entsprechende Euro-Betrag eingesetzt.

 

Zu § 11 Abs. 5:

Der Abs. 5 wurde auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße zur Klarstellung aufgenommen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Feuerwehrentschädigungsverordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 LBKG erhalten als Arbeitnehmer tätige Feuerwehrangehörige für die Zeit der Ausübung ihres Dienstes den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Gleichzeitig kann selbständig tätigen Feuerwehrangehörigen auf Antrag der entsprechende Verdienstausfall in Form eines pauschalierten Stundensatzes ersetzt werden. Dies bedeutet, dass der Verdienstausfall nicht spitz, beispielsweise nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids abgerechnet werden muss, sondern durch einen in der Hauptsatzung festzulegenden pauschalierten Stundenbetrag erstattet werden kann. Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung wird hierbei ein pauschalierter Stundensatz in Höhe von 20,- Euro vorgeschlagen.

 

Der vorliegende Beschlussvorschlag vom 2. Februar 2005 wurde entsprechend einer einstimmigen Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 10. Februar 2005 wie folgt ergänzt:

 

Zu § 3 Abs. 1:

Der Umweltausschuss und der Ausschuss für Fremdenverkehr werden zu einem gemeinsamen Ausschuss wie folgt zusammengefasst:

„Ausschuss für Fremdenverkehr und Umwelt“.

Damit verringert sich die Anzahl der Ausschüsse von 8 auf 7.

 

Zu § 3 Abs. 3:

Auch in diesem Absatz werden der Umweltausschuss und der Ausschuss für Fremdenverkehr zu einem Ausschuss wie folgt zusammengesetzt:

„Ausschuss für Fremdenverkehr und Umwelt“.

Damit verringert sich die Anzahl der Ausschüsse in diesem Absatz auf 5.

 

Zu § 4 Abs. 3 Ziffer 1:

Hier wird der Betrag von 50.000 € auf 25.000 € verringert.

 

Zu § 4 Abs. 4:

Hier wird der Betrag von 32.000 € auf 25.000 € verringert.

 

Alle anderen, im Beschlussvorschlag vom 02.02.2005 enthaltene Änderungen wurden einstimmig in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 10.02.2005 dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.

 

 

Gemäß § 36 Abs. 3 Ziffer 5 GemO ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters bei Entscheidungen zu den Bezügen (Aufwandsentschädigung) des Bürgermeisters und der Beigeordneten, so dass 2 Abstimmungen durchgeführt werden müssen.

 

1. Abstimmung ohne Bürgermeister in Folge § 36 Abs. 3 GemO über den § 10 der Hauptsatzung sowie

 

2. Abstimmung mit Bürgermeister über die §§ 1 – 9 sowie 11 und 12 der Hauptsatzung.

 


Der Verbandsgemeinderat beschließt mit 22 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen, die Hauptsatzung in der vorgetragenen Form.

 

Bürgermeister Lehnberger nahm gemäß § 36 Abs. 3 GemO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.