Die
beiliegende Hauptsatzung entspricht dem Muster des Gemeinde- und Städtebundes,
in dass die bisher gültige Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am
Trifels eingearbeitet wurde. Dabei wird auf folgende Änderungen bzw.
Besonderheiten hingewiesen:
Zu
§ 1 Abs. 1
Hier
wurde der Hinweis aufgenommen, dass die öffentliche Bekanntmachung darüber
hinaus im Internet unter Adresse „http.//www.vg-annweiler.de“ erfolgt.
Zu
§ 1 Abs. 6:
Hier
wurden die Standorte der Bekanntmachungstafeln unserer Ortsgemeinden,
entsprechend der zur Zeit gültigen Hauptsatzungen, übernommen.
Zu
§ 3 Abs. 2:
Nachdem
im neuen Schulgesetz in § 90 Abs. 2 Satz 1 geregelt ist, dass dem
Schulträgerausschuss gewählte Elternvertreter/Innen angehören sollen,
wurde zur Klarstellung die Mitgliederzahl des Schulträgerausschusses auf 19
Mitglieder erhöht und gleichzeitig festgeschrieben, dass pro Grundschule und
der Hauptschule des Staufer Schulzentrums je ein dort tätiger Lehrer/Innen und
je ein Elternvertreter dieser Schulen anzugehören hat.
Zu
§ 4 Abs. 3:
Hier
wurden die Zahlen der DM-Beträge beibehalten und mit dem Eurozeichen versehen.
Dadurch ist dem Haupt- und Finanzausschuss die Möglichkeit gegeben, endgültige
Entscheidungen zu den höheren Beträgen zu treffen.
Zu
§ 4 Abs. 4:
Hier
wurde ebenfalls die Zahl des DM-Betrages beibehalten und durch das Eurozeichen
ersetzt. Gleichzeitig wurde der Zusatz aufgenommen, dass die Bestimmungen der
Eigenbetriebsverordnung unberührt bleiben.
Zu
§ 5 Ziffer 1:
Hier
wurde ebenfalls die bisherige Zahl des DM-Betrages beibehalten und durch Euro
ersetzt.
Zu
§ 7 Abs. 2:
Hier
wurde der bisherige DM-Betrag entfernt und der Euro-Betrag belassen.
Zu
§ 7 Abs. 4:
Hier
wurden alle DM- und Euro-Beträge entfernt und durch 20,- Euro ersetzt.
Zu
§ 8 Abs. 1:
Hier
wurde der DM-Betrag entfernt und der Euro-Betrag belassen.
Zu
§ 9:
Nachdem
der Verbandsgemeinderat unter TOP 4 zu der Entscheidung gelangte, den
Ausländerbeirat aufzuheben, fällt dieser § 9 weg und alle nachfolgenden §§
verringern sich um eine Zahl.
Zu
§ 10 Abs. 1:
Zur
Klarstellung wurde hier der letzte Satz aufgenommen, wonach eine nach Abs. 2
gewährte Aufwandsentschädigung anzurechnen ist.
Zu
§ 11 Abs. 4:
Hier
wurde sowohl unter Ziffer 1 als auch unter Ziffer 6 der DM-Betrag entfernt und
dafür der entsprechende Euro-Betrag eingesetzt.
Zu
§ 11 Abs. 5:
Der
Abs. 5 wurde auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes der Kreisverwaltung
Südliche Weinstraße zur Klarstellung aufgenommen. Gemäß § 5 Abs. 1 der
Feuerwehrentschädigungsverordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 LBKG erhalten
als Arbeitnehmer tätige Feuerwehrangehörige für die Zeit der Ausübung ihres
Dienstes den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Gleichzeitig kann
selbständig tätigen Feuerwehrangehörigen auf Antrag der entsprechende
Verdienstausfall in Form eines pauschalierten Stundensatzes ersetzt werden.
Dies bedeutet, dass der Verdienstausfall nicht spitz, beispielsweise nach
Vorlage des Einkommensteuerbescheids abgerechnet werden muss, sondern durch
einen in der Hauptsatzung festzulegenden pauschalierten Stundenbetrag erstattet
werden kann. Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung wird hierbei ein
pauschalierter Stundensatz in Höhe von 20,- Euro vorgeschlagen.
Der
vorliegende Beschlussvorschlag vom 2. Februar 2005 wurde entsprechend einer
einstimmigen Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 10. Februar 2005
wie folgt ergänzt:
Zu
§ 3 Abs. 1:
Der
Umweltausschuss und der Ausschuss für Fremdenverkehr werden zu einem
gemeinsamen Ausschuss wie folgt zusammengefasst:
„Ausschuss
für Fremdenverkehr und Umwelt“.
Damit
verringert sich die Anzahl der Ausschüsse von 8 auf 7.
Zu
§ 3 Abs. 3:
Auch
in diesem Absatz werden der Umweltausschuss und der Ausschuss für
Fremdenverkehr zu einem Ausschuss wie folgt zusammengesetzt:
„Ausschuss
für Fremdenverkehr und Umwelt“.
Damit
verringert sich die Anzahl der Ausschüsse in diesem Absatz auf 5.
Zu
§ 4 Abs. 3 Ziffer 1:
Hier
wird der Betrag von 50.000 € auf 25.000 € verringert.
Zu
§ 4 Abs. 4:
Hier
wird der Betrag von 32.000 € auf 25.000 € verringert.
Alle
anderen, im Beschlussvorschlag vom 02.02.2005 enthaltene Änderungen wurden
einstimmig in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 10.02.2005 dem
Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.
Gemäß
§ 36 Abs. 3 Ziffer 5 GemO ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters bei
Entscheidungen zu den Bezügen (Aufwandsentschädigung) des Bürgermeisters und
der Beigeordneten, so dass 2 Abstimmungen durchgeführt werden müssen.
1.
Abstimmung ohne Bürgermeister in Folge § 36 Abs. 3 GemO über den § 10 der
Hauptsatzung sowie
2.
Abstimmung mit Bürgermeister über die §§ 1 – 9 sowie 11 und 12 der
Hauptsatzung.
Der Verbandsgemeinderat
beschließt mit 22 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen, die Hauptsatzung in der
vorgetragenen Form.
Bürgermeister Lehnberger
nahm gemäß § 36 Abs. 3 GemO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.