Die
Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Ramberg sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 285
v.H.
- Grundsteuer
B - 338
v.H.
- Gewerbesteuer - 352
v.H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern
zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 285
v.H.
- Grundsteuer
B - 338
v.H.
- Gewerbesteuer - 352
v.H.
Bei dem Nivellierungssatz
für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger
für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die
Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der
Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem
Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in diesem
Zusammenhang sind nicht mehr definiert.
Bei der förderrechtlichen
Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird
zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker
berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten
dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder
eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften
gleicher Größenordnung sein. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, mindestens
die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
festzusetzen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Realsteuerhebesätze wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A - 285 v.H.
Grundsteuer B - 338 v.H.
Gewerbesteuer 352 v.H.