Gesetzliche Ausgangslage:
Die Vorschriften für die Beurkundung des
Personenstands in Deutschland sind durch das Gesetz zur Reform des
Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19. Februar
2007 (BGBl. I, S. 122) neu gestaltet worden. Das neue Personenstandsgesetz
(PStG) trat im Wesentlichen am 01. Januar 2009 in Kraft. Neben teilweise
weitreichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen (Abschaffung des Familienbuchs,
Reduzierung der Arten von Personenstandsurkunden, Straffung der
personenstandsrechtlichen Verfahren) wird als Kernelement der Reform vor allem
die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein
weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter
untereinander und mit anderen Behörden eingeführt. Die elektronische Registerführung
wird – nach Ablauf einer Übergangszeit – zum 01. Januar 2014 für alle
Standesämter in Deutschland verpflichtend.
Am 22. November 2008 ist die Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
verabschiedet worden. Der Verordnungsentwurf enthält die dem neuen
Personenstandsrecht entsprechenden Regelungen zur Durchführung des
standesamtlichen Verfahrens bei Geburt, Eheschließung, Begründung einer
Lebenspartnerschaft und Sterbefall, einschließlich der damit einhergehenden
familien- und namensrechtlichen Beurkundungen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf
den Ausführungsvorschriften zur Durchführung der elektronischen
Personenstandsregistrierung, dem elektronischen Datenaustausch sowie dem
Beurkundungsverfahren in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2013.
Auch in technischer Hinsicht ändern sich die
internen Abläufe. Der Standesbeamte muss künftig jede Beurkundung eines
Personenstandsfalles mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur abschließen (§ 9 Abs. 2 PStV).
Finanzielle Auswirkungen aus der Reform:
Die Bundesregierung trifft in der
Gesetzesbegründung folgende Aussagen:
„Die Reform wird sich unter der
Voraussetzung, dass die künftig von den Ländern zu regelnde Zuständigkeit für
das Standesamt bei den Städten und Gemeinden verbleibt, vorrangig auf die
kommunalen Haushalte auswirken. Mit der Umstellung der
Personenstandsbeurkundungen von Papierbüchern auf elektronische Register werden
Arbeitserleichterungen und Verbesserungen des Bürgerservices eintreten. Wegen
der Anschaffungs- oder Umstellungskosten für Geräte und Programme (bundesweit
etwa 17 Mio. Euro jährlich) sind nennenswerte Kosteneinsparungen aber erst nach
Ablauf der ca. 5-jährigen Umstellungsphase zu erwarten. Die unterschiedlichen
Personal- und Sachausstattungen der Standesämter lassen es nicht zu, die zu
erwartenden Einsparungen für Standesämter konkret (z.B. nach der Größe eines
Standesamts) zu beziffern.
Nach überschlägiger Berechnung führt die
Einführung der Informationstechnik nach Abschluss der Umstellungsphase zu
jährlichen Mehrausgaben von rd. 14 Mio. Euro. Dem stehen Einsparungen von ca.
18 Mio. Euro gegenüber, so dass sich per Saldo ein jährliches Einsparvolumen
von rd. 4 Mio. Euro ergibt. Erhebliche Einsparungen sind bei den Standesämtern
zudem durch den Wegfall des Familienbuchs zu erwarten.
Einem Einsparvolumen in Höhe von insgesamt
rd. 42 Mio. Euro jährlich stehen bis zum Abschluss der Rückführung der
Familienbücher an das Standesamt der Eheschließung allerdings Ausgaben von ca.
57 Mio. Euro jährlich gegenüber. Nach Abschluss der Rückführungsaktion (etwa ab
dem 6. Jahr, nach Inkrafttreten der Reform) wirkt sich die durch den Wegfall
des Familienbuchs bedingte Einsparung in vollem Umfang auf die kommunalen
Haushalte aus. Auf der Grundlage dieser Berechnungen ist durch die Reform bei
den Standesämtern langfristig insgesamt mit einem jährlichen Einsparvolumen von
rd. 46 Mio. Euro zu rechnen.“ Einführung in Rheinland-Pfalz
Im Jahre 2009 wurden die ersten Gespräche
zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land, vertreten durch das
Innenministerium aufgenommen. Es bestand die Absicht, angelehnt an die
Erfahrungen aus dem Meldewesen, die Projektorganisation und –Abwicklung über
die von den Verbänden getragene Gesellschaft KommWis abzuwickeln. Die Gespräche
fokussierten sich in erster Linie auf die Umsetzung der eingangs geschilderten
gesetzlichen Vorgaben.
Im Kern waren dies:
* Auswahl und Beschaffung einer Software zur
Führung des elektronischen Personenstandsregisters und des damit verbundenen
Sicherungsregisters
* Umsetzung des Mitteilungsverkehrs in
elektronischer Form
* Einführung der qualifizierten
elektronischen Signatur
* Überführung der Übergangsbeurkundungen /
Nacherfassung.
Zur Beschaffung der Software zur Führung des
elektronischen Personenstandsregisters führte KommWis im letzten Jahr ein
EU-weites Vergabeverfahren durch. Den Zuschlag erhielt im Mai 2011 der Verlag
für Standesamtswesen. Die Mittel zur Finanzierung der Lizenzkosten, der
Einführungs- und Schulungskosten sowie der Kosten für die erstmalige
Bereitstellung der Signaturkarten stellte das Innenministerium aus dem
Ausgleichsstock bereit.
Der Bundesgesetzgeber hat auch in
betrieblicher Hinsicht in der Personenstandsverordnung Vorgaben getroffen.
Diese orientieren sich an dem BSI-Grundschutzhandbuch. Für das Personenstands-
und Sicherungsregister gelten die „hohen“ Grundschutzvorgaben. Bisher hat in
Rheinland-Pfalz noch keine Kommune Fachverfahren mit einer solchen
Grundschutzvorgabe eingestuft und die notwendigen Maßnahmen dazu umgesetzt. Aus
Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist heute eine bautechnische und
sicherheitstechnische Infrastruktur nur in verschiedenen großen Städten
vorhanden, die eine Aufgabenerledigung für andere Kommunen in dieser Form
erlauben würde. Insoweit sind Gespräche mit den Rechenzentren dieser
Körperschaften geführt worden. Im Zuge der Gespräche mit den Städten ist die
Idee der Gründung eines Zweckverbandes entstanden, auf den diese Aufgabe
übertragen werden könnte. Dieser Zweckverband soll einerseits durch die
leistungsgebenden Gebietskörperschaften und andererseits durch die Verbände
selbst getragen werden. Dabei wird über die Mitwirkung der kommunalen
Spitzenverbände in einem solchen Zweckverband die Interessenwahrung der
Mitgliedskommunen sichergestellt. Im Zweckverband werden voraussichtlich 8
Städte mitwirken. Dies sind die Städte: Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen,
Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Neuwied, Speyer und Trier. Der Zweckverband
wird zum 01. Juli 2012 errichtet. Er wird voraussichtlich folgenden Namen
führen:
Zweckverband für Informationstechnologie und
Datenverarbeitung der Kommunen in Rheinland Pfalz (ZIDKOR)
Das Zweckverbandsmodell bietet folgende
Vorteile:
• Wegfall der Verpflichtung zur Ausschreibung
der Leistungen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch eine hoheitliche
Zweckvereinbarung und damit vergabefrei.
• Steuervorteile: Die Erbringung von
hoheitlichen IT-Leistungen ist derzeit noch umsatzsteuerfrei.
Zwei Rechenzentren werden unter dem Dach des
Zweckverbandes den Betrieb übernehmen. Dabei betreut die Kommunale
Datenzentrale der Stadt Mainz (KDZ) das Personenstandsregister und das
Rechenzentrum Ludwigshafen das Sicherungsregister. Beide Einrichtungen
gewährleisten die Sicherstellung der BSI-Grundschutzvorgaben.
Ausgehend von einem Betriebszeitraum von 54
Monaten sind Betriebskosten von 0,30 € je Einwohner und Jahr ermittelt worden.
Hinzu kommen noch die Kosten für den elektronischen Nachrichtenverkehr mit 0,04
€ und die Kosten für den Hostingbetrieb der Fachanwendung „AutiSta“ betragen
0,147 € je Einwohner und Jahr.
Die neuen zusätzlichen Kosten für das
elektronische Personenstandsregister werfen die Frage der Konnexitätsrelevanz
auf. Das Innenministerium verweist dazu auf die bundesgesetzlichen Regelungen
und schließt insoweit eine solche Relevanz und damit eine Beteiligung an den
laufenden Betriebskosten aus.
Ein Eigenbetrieb des Registerverfahrens durch
jede Kommune selbst, wird nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände nicht
wirtschaftlich umgesetzt werden können. Die Erfüllung der Grundschutzvorgaben
für getrennte Register (Erst- und Sicherungsregister) dürfte Kosten im hohen
6-stelligen Bereich verursachen.
In fachlicher Hinsicht bietet die
elektronische Registerführung viele Vorteile. Die Suche und Fallbearbeitung
wird sich erheblich verbessern. Ab dem Jahr 2009 wurden die Beurkundungsdaten
als Übergangsdaten in den jeweiligen Fachverfahren (AutiStA und Open ElViS)
übergangsweise gespeichert. Diese Daten könnten später in das elektronische
Register überführt werden. Dazu muss der Standesbeamte die Übereinstimmung der
Daten mit den papiergebundenen Registern prüfen und anschließend mittels
qualifizierter elektronischer Signatur ins elektronische Register verfügen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig
die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe „Betrieb des elektronischen
Personenstandsregisters und des Sicherungsregisters sowie den Betrieb des
elektronischen Nachrichtenverkehrs“ ab dem 01. Oktober 2012 auf den
Zweckverband ZIDKOR, vorbehaltlich der Genehmigung der untersten gemeinsamen
Aufsichtsbehörde.