Gemäß
§ 37 Abs. 1 GemO beschließt der Verbandgemeinderat mit der Mehrheit von 2/3 der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (das sind 33 : 3 x 2 = 22
Ratsmitglieder) die Geschäftsordnung. Dabei können durchaus Änderungen
vorgenommen werden, soweit sie nicht der Gemeindeordnung widersprechen. Die
Geschäftsordnung gilt immer nur für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des
Gemeinderats.
Neu
gegenüber der bisherigen Geschäftsordnung des Gemeinderates ist der Absatz 1 a
des § 2 „Form und Frist der Einladung“. Entsprechend dem Absatz 1 a besteht die
Möglichkeit, die Einladungen zu Rats- und Ausschusssitzungen den
Ratsmitgliedern, Beigeordneten und Ausschussmitgliedern nicht in schriftlicher
sondern in elektronischer Form per E-mail mitzuteilen. Wer über die entsprechenden
technischen Voraussetzungen zum Empfang elektronischer Post verfügt, kann
gegenüber dem Stadtbürgermeister schriftlich oder elektronisch eine
E-mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet
werden können. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass der Empfänger
dafür verantwortlich ist, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen
und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können.
Seitens
der Verbandsgemeindeverwaltung wird empfohlen, die als Anlage beiliegende
Geschäftsordnung, die der Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern
und für Sport entspricht, zu beschließen.
Sollte
für die Beschlussfassung dieser Geschäftsordnung keine Mehrheit zustande
kommen, so gilt die Mustergeschäftsordnung gemäß § 37 Absatz 2 GemO, wie sie
auch im neuen Kommunalbrevier für Rheinland-Pfalz für 2004 ab der Seite 219
abgedruckt ist.
Der Verbandsgemeinderat
beschließt einstimmig die Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung