Beschluss: beschlossen

Gemäß § 37 Abs. 1 GemO beschließt der Verbandgemeinderat mit der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (das sind 33 : 3 x 2 = 22 Ratsmitglieder) die Geschäftsordnung. Dabei können durchaus Änderungen vorgenommen werden, soweit sie nicht der Gemeindeordnung widersprechen. Die Geschäftsordnung gilt immer nur für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Gemeinderats.

 

Neu gegenüber der bisherigen Geschäftsordnung des Gemeinderates ist der Absatz 1 a des § 2 „Form und Frist der Einladung“. Entsprechend dem Absatz 1 a besteht die Möglichkeit, die Einladungen zu Rats- und Ausschusssitzungen den Ratsmitgliedern, Beigeordneten und Ausschussmitgliedern nicht in schriftlicher sondern in elektronischer Form per E-mail mitzuteilen. Wer über die entsprechenden technischen Voraussetzungen zum Empfang elektronischer Post verfügt, kann gegenüber dem Stadtbürgermeister schriftlich oder elektronisch eine E-mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass der Empfänger dafür verantwortlich ist, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können.

 

Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung wird empfohlen, die als Anlage beiliegende Geschäftsordnung, die der Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern und für Sport entspricht, zu beschließen.

 

Sollte für die Beschlussfassung dieser Geschäftsordnung keine Mehrheit zustande kommen, so gilt die Mustergeschäftsordnung gemäß § 37 Absatz 2 GemO, wie sie auch im neuen Kommunalbrevier für Rheinland-Pfalz für 2004 ab der Seite 219 abgedruckt ist.

 


Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung