Beschluss: beschlossen

Am 25.08.2011 beschloss der Verbandsgemeinderat den Bürgermeister zu beauftragen eine Absichtserklärung zur Gründung einer gemeinsamen Energiegesellschaft zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen zu gründen.

 

Die gesellschaftsrechtlichen Bedingungen sind nunmehr gegeben, so dass am 12. April 2012 zwischen

 

a)      Der Energie Südwest AG, Landau in der Pfalz,

b)      Der Stadt Annweiler am Trifels, vertreten durch deren Stadtwerke

c)      Der Verbandsgemeinde Annweiler, vertreten durch deren Verbandsgemeindewerke

d)      Den Stadtwerken Bad Bergzabern GmbH

e)      Der Ortsgemeinde Herxheim, vertreten durch die Gemeindewerke Herxheim und

f)       Der Queichtal-Energie AöR (Ortsgemeinden Offenbach und Essingen)

 

die Energie Südpfalz GmbH und Co KG notariell errichtet werden soll.

 

Die Gesellschafteranteile werden zu 50 % von der Energie Südwest AG und zu jeweils 10 % von den übrigen Gesellschaftern gehalten. Insgesamt können durch alle Gesellschafter 12 Aufsichtsräte entsendet werden. Diese wählen einen Vorsitzenden, der turnusmäßig alle zwei Jahre innerhalb der kommunalen Gesellschafter wechselt. Für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats wird kein Sitzungsgeld oder eine Aufwandsentschädigung gewährt. Der Gesellschaftervertrag sieht die Wahl von bis zu zwei Aufsichtsratsmitgliedern der jeweiligen Gesellschafter vor, die nunmehr vom Verbandsgemeinderat in öffentlicher Wahl nach § 40 GemO zu bestimmen sind. Die Stimmabgabe im Aufsichtsrat kann nur einheitlich je Gesellschafter erfolgen. Die Gesellschafter haben auch die Möglichkeit nur einen Aufsichtsrat zu besetzen, wobei sich an dem Stimmenverhältnis (1 Stimme) nichts ändert.

 

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Verbandsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen wurden. Gewählt werden können Ratsmitglieder oder sonstige wählbare Personen mit der analogen Einschränkung des § 3 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz, nachdem diese für ihr Amt die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen sollten.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder erhält (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GemO). Bei Wahlen ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO).

 


Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Verbandsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen wurden. Gewählt werden können Ratsmitglieder oder sonstige wählbare Personen mit der analogen Einschränkung des § 3 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz, nachdem diese für ihr Amt die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen sollten.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder erhält (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GemO). Bei Wahlen ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO).

 

Folgende Personen wurden vorgeschlagen:

 

 

  1. Aufsichtsratsmandat: Bürgermeister Kurt Wagenführer

 

  1. Aufsichtsratsmandat: Ratsmitglied Thomas Kiefer

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig, nach § 40 Abs. 5 GemO die Wahl öffentlich per Akklamation durchzuführen

 

Der Verbandsgemeinderat wählt einstimmig bei 1 Enthaltung Bürgermeister Kurt Wagenführer als Aufsichtsratsmitglied der Energie Südpfalz GmbH und Co.

 

Der Verbandsgemeinderat wählt einstimmig bei 2 Enthaltungen Ratsmitglied Thomas Kiefer als Aufsichtsratsmitglied der Energie Südpfalz GmbH und Co.